OGH 3Ob555/82 (RS0038005)

OGH3Ob555/829.6.1982

Rechtssatz

Der Unterhaltspflichtige, nach dem seine frühere Ehefrau einen öffentlichrechtlichen Versorgungsanspruch geltend machen könnte (zB nach § 258 Abs 4 ASVG), hat die Verpflichtung, die gesetzlichen Voraussetzungen für einen solchen Anspruch zu schaffen (so schon 6 Ob 752/80). Die frühere Ehefrau hat daher ein Rechtsschutzbedürfnis an der Verurteilung des früheren Ehemannes zu den künftig werdenden Unterhaltsleistungen.

Normen

ASVG §258 Abs4
ZPO §226 IV
ZPO §406 Ca

3 Ob 555/82OGH09.06.1982
4 Ob 156/83OGH17.04.1984

Veröff: EvBl 1985/33 S 152

10 Ob 58/13xOGH25.03.2014
4 Ob 54/19yOGH25.04.2019

Beisatz: Stützt sich die unterhaltsberechtigte Ehegattin auf einen solchen Versorgungsanspruch, so ist das Rechtsschutzbedürfnis an der Verurteilung des Unterhaltspflichtigen zu den künftig fällig werdenden Unterhaltsleistungen ebenfalls zu bejahen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19820609_OGH0002_0030OB00555_8200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)