| 1 Ob 20/82 | OGH | 19.05.1982 |
| 1 Ob 45/98v | OGH | 30.06.1998 |
Auch; nur: Eine Versäumung liegt nur vor, wenn eine Prozesspartei eine Prozesshandlung gar nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der zwingend vorgeschriebenen Form vornimmt. Wurde eine Prozesshandlung mangelhaft oder unzweckmäßig vorgenommen liegt keine Versäumung vor. (T1) | ||
| 9 Ob 44/08y | OGH | 20.08.2008 |
Vgl auch; nur: Eine Versäumung liegt nur vor, wenn eine Prozesspartei eine Prozesshandlung gar nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der zwingend vorgeschriebenen Form vornimmt. (T2); Beisatz: Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 144 ff ZPO setzt eine Säumnis voraus, nämlich eine Versäumung, die auf Zufall oder Parteifehler, nicht jedoch auf einem Gerichtsfehler basiert. (T3) | ||
Dokumentnummer
JJR_19820519_OGH0002_0010OB00020_8200000_001
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