OGH 8Ob49/82 (RS0073327)

OGH8Ob49/8229.4.1982

Rechtssatz

Ein nach links abbiegender Kraftfahrer muss nicht im Vorhinein damit rechnen, dass ein am Fahrbahnrand befindlicher Radfahrstreifen entgegen der Vorschrift des § 8 Abs 4 StVO von Kraftfahrzeugen befahren wird. Er darf vielmehr (bis zur Erkennbarkeit des Gegenteiles) gemäß § 3 StVO darauf vertrauen, dass dies nicht der Fall sein wird. Der Umstand, dass dem Linksabbieger auf dem Radfahrstreifen ein Fahrrad entgegenkommen könnte, dem gemäß § 19 Abs 5 StVO der Vorrang zukäme, ist ohne Bedeutung, wenn ein solches Fahrzeug tatsächlich nicht vorhanden ist, weil das Fahrverhalten nur unter Berücksichtigung der konkreten Verkehrslage zu beurteilen ist.

SW: Auto

 

Normen

StVO §3 B1h
StVO §8 Abs4
StVO §19 Abs5 BV

8 Ob 49/82OGH29.04.1982
2 Ob 68/81OGH19.10.1982

Auch; Beisatz: Hier: Motorfahrrad (T1) Veröff: SZ 55/154 = ZVR 1984/107 S 103

2 Ob 138/05sOGH21.11.2005

Vgl auch; Beisatz: Das Verhalten eines Verkehrsteilnehmers ist stets nur unter Berücksichtigung der konkreten Verkehrslage zu beurteilen. (T2)

2 Ob 219/05bOGH07.02.2007

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Benützung der Radfahranlage entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. (T3)

2 Ob 94/09aOGH15.10.2009

Auch; nur: Das Fahrverhalten ist nur unter Berücksichtigung der konkreten Verkehrslage zu beurteilen. (T4); Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19820429_OGH0002_0080OB00049_8200000_001

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