OGH 6Ob589/82 (RS0013290)

OGH6Ob589/8228.4.1982

Rechtssatz

Unzeit liegt sowohl dann, wenn über das Eigentumsrecht des Klägers ein Rechtsstreit mit einem Dritten anhängig ist (1 Ob 365/58), als auch dann, wenn ein solcher Rechtsstreit das Eigentum des Beklagten betrifft (2 Ob 426/60; anhängiges Rückstellungsverfahren) vor, wenn diese Verfahren nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos sind (1 Ob 365/58). Dies gilt auch für den Fall, daß ein diesbezüglicher Rechtsstreit zwischen den Parteien des Teilungsprozesses schon vor dessen Einleitung anhängig gemacht wurde.

Normen

ABGB §830 B2b

6 Ob 589/82OGH28.04.1982

Veröff: SZ 55/60 = MietSlg 34073

1 Ob 668/83OGH29.06.1983

Veröff: JBl 1984,431

5 Ob 525/85OGH30.04.1985

Vgl; Beisatz: Das Verfahren muß bei Schluß der Verhandlung 1. Instanz nicht anhängig sein. (T1)

2 Ob 526/88OGH11.10.1988

nur: Unzeit liegt sowohl dann, wenn über das Eigentumsrecht des Klägers ein Rechtsstreit mit einem Dritten anhängig ist (1 Ob 365/58), als auch dann, wenn ein solcher Rechtsstreit das Eigentum des Beklagten betrifft (2 Ob 426/60; anhängiges Rückstellungsverfahren) vor, wenn diese Verfahren nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos sind. (T2) Beisatz: Unzeit liegt nicht vor, wenn ein anhängiger Rechtsstreit nicht die Eigentümerstellung, sondern nur das Ausmaß der den Streitteilen zustehenden Miteigentumsanteile, betrifft. (T3)

6 Ob 143/97sOGH19.06.1997

nur T2; Beisatz: Unzeit liegt nicht vor, wenn die Klage des Dritten rein obligatorischer Natur ist. (T4); Beisatz: Hier: Klage auf Abschluß eines Kaufvertrages über die Liegenschaftsanteile. (T5)

5 Ob 131/20fOGH25.08.2020

Beisatz: Das Teilungshindernis der Unzeit kann auch vorliegen, wenn der Teilungsbeklagte nach Streitanhängigkeit des Teilungsprozesses den Teilungskläger auf Herausgabe dessen Miteigentumsanteils und/oder auf Einwilligung in die Einverleibung des Miteigentumsrechts klagt und das allenfalls stattgebende Urteil dem Teilungsanspruch die Grundlage entzieht. (T6)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19820428_OGH0002_0060OB00589_8200000_001

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