Normen
EO §355 XIII
3 Ob 45/82 | OGH | 28.04.1982 |
Veröff: SZ 55/59 |
3 Ob 342/99m | OGH | 25.10.2000 |
nur: In gewissen Fällen geht die Verpflichtung zum Unterlassen über den durch die Person des Verpflichteten gesetzten Verstoß hinaus und enthält eine Verhinderungspflicht, wenn Dritte von diesem Rechte ableiten und mangels einer Aufklärung über die ihm obliegende Unterlassungspflicht dieser zuwiderhandeln. (T1) |
8 Ob 89/08h | OGH | 02.09.2008 |
Beisatz:In gewissen Fällen geht die Verpflichtung zum Unterlassen über den durch die Person des Verpflichteten gesetzten Verstoß hinaus und enthält eine Verhinderungspflicht, wenn dem Verpflichteten zurechenbare Dritte mangels Aufklärung über die dem Verpflichteten obliegende Unterlassungspflicht dieser zuwiderhandeln. (T2) |
3 Ob 220/11s | OGH | 18.01.2012 |
Auch; Beisatz: Hier: Spitzenkandidat einer wahlwerbenden Partei. (T3); Beisatz: Ob der Verpflichtete gegenüber dem Dritten einen Anspruch auf Verhinderung durchsetzen könnte, ist allein nicht dafür maßgebend, ob er gegen seine Unterlassungspflicht auch dann verstößt, wenn er Verstöße Dritter duldet (so schon 3 Ob 45/82). (T4) |
3 Ob 134/16a | OGH | 22.09.2016 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier konzernverbundene Gesellschaften. Keine Haftung des Titelschuldners für Verstoß durch Schwestergesellschaft. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19820428_OGH0002_0030OB00045_8200000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)