OGH 1Ob572/82 (RS0063010)

OGH1Ob572/8221.4.1982

Rechtssatz

Auch derjenige ist provisionspflichtig, der die Tätigkeit eines Vermittlers zwar nicht durch Erteilung eines ausdrücklichen Auftrages auslöst, sich aber der Vermittlungstätigkeit nutzbringend bedient, wenn also adäquater Zusammenhang zwischen dieser Tätigkeit und dem in der Folge zustandegekommenen Rechtsgeschäft im Sinne einer verdienstlichen Vermittlung vorliegt. Er gibt damit seine stillschweigende Zustimmung zur Entfaltung einer Vermittlungstätigkeit, die zur Provisionspflicht führt, wenn es in der Folge zum Vertragsabschluß kommt.

Normen

HVG §6 IBb
HVG §29 IId

1 Ob 572/82OGH21.04.1982
1 Ob 721/83OGH10.10.1983
6 Ob 503/89OGH16.03.1989

nur: Auch derjenige ist provisionspflichtig, der die Tätigkeit eines Vermittlers zwar nicht durch Erteilung eines ausdrücklichen Auftrages auslöst, sich aber der Vermittlungstätigkeit nutzbringend bedient. (T1)

8 Ob 702/89OGH31.01.1991

nur T1; Beisatz: Nur dann, wenn der Immobilienmakler erkennbar für einen anderen Auftraggeber handelt, ist in der Annahme der Maklerdienste kein stillschweigender Vertragsabschluß zu sehen. (T2) Veröff: JBl 1991,727 = ecolex 1991,381 (Puek) = ImmZ 1993,38

8 Ob 616/92OGH24.09.1992

nur T1; Beis wie T2

7 Ob 555/93OGH10.11.1993

nur T1

1 Ob 563/95OGH29.05.1995

Auch

8 Ob 350/97xOGH13.11.1997

Vgl auch; Beis wie T2

1 Ob 91/98hOGH28.07.1998

nur: Auch derjenige ist provisionspflichtig, der sich der Vermittlungstätigkeit nutzbringend bedient. Er gibt damit seine stillschweigende Zustimmung zur Entfaltung einer Vermittlungstätigkeit, die zur Provisionspflicht führt, wenn es in der Folge zum Vertragsabschluß kommt. (T3)

4 Ob 135/01hOGH12.06.2001

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19820421_OGH0002_0010OB00572_8200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)