OGH 7Ob506/82 (RS0013662)

OGH7Ob506/8218.3.1982

Rechtssatz

Über die Auswahl der Person des zu bestellenden Verwalters entscheidet, wenn feststeht, daß ein Verwalter zu bestellen ist, die Stimmenmehrheit, gezählt nach Anteilen. Die Wahl kann auch auf einen Teilhaber fallen. Gegen den Mehrheitsbeschluß ist ein Rechtsbehelf der Minderheit nicht gegeben. Nur wenn eine Mehrheit nicht zustande kommt, entscheidet über die Auswahl der Richter im Außerstreitverfahren. Wer mehr als die Hälfte besitzt, bildet schon für sich die Mehrheit und kann daher die ordentliche Verwaltung an sich ziehen.

Normen

ABGB §833 E
ABGB §836 A

7 Ob 506/82OGH18.03.1982
4 Ob 562/87OGH15.09.1987

auch

1 Ob 682/88OGH09.11.1988
7 Ob 297/00bOGH14.12.2000

nur: Über die Auswahl der Person des zu bestellenden Verwalters entscheidet, wenn feststeht, daß ein Verwalter zu bestellen ist, die Stimmenmehrheit, gezählt nach Anteilen. Gegen den Mehrheitsbeschluß ist ein Rechtsbehelf der Minderheit nicht gegeben. Nur wenn eine Mehrheit nicht zustande kommt, entscheidet über die Auswahl der Richter im Außerstreitverfahren. (T1)

5 Ob 249/12xOGH14.02.2013

Auch; nur: Über die Auswahl der Person des zu bestellenden Verwalters entscheidet, wenn feststeht, dass ein Verwalter zu bestellen ist, die Stimmenmehrheit, gezählt nach Anteilen. (T2); Veröff: SZ 2013/18

Dokumentnummer

JJR_19820318_OGH0002_0070OB00506_8200000_001