1 Ob 53/81 | OGH | 17.03.1982 |
Veröff: SZ 55/36 = EvBl 1982/154 S 496 = JBl 1983,155 |
1 Ob 272/99b | OGH | 28.03.2000 |
Beisatz: Hier fand nicht nur keinerlei entsprechend dokumentierte Grundlagenforschung statt, sondern es unterblieb auch die im § 3 RPG 1993 ausdrücklich vorgeschriebene Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Ziele der Raumplanung einerseits und des Postulats der Schonung des Privateigentums andererseits völlig. (T1) Beisatz: Die Behörde ist ohne jeden Zweifel aufgerufen, den ihr eingeräumten Ermessensspielraum nur pflichtgemäß auszuüben. (T2) |
1 Ob 47/05a | OGH | 24.06.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Der Flächenwidmungsplan ist gemäß § 23 vlbg RaumplanungsG nur bei Änderung der maßgebenden Rechtslage oder bei wesentlicher Änderung der für die Raumplanung bedeutsamen Verhältnisse zu ändern. Dadurch ist dem Flächenwidmungsplan im Interesse der Rechtssicherheit erhöhte Bestandkraft verliehen. (T3) |
4 Ob 5/11f | OGH | 15.02.2011 |
Auch; Beisatz: Die Auswahlentscheidung bei Besetzung einer Kassenvertragsstelle ist zu begründen. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19820317_OGH0002_0010OB00053_8100000_001
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