OGH 1Ob53/81 (RS0049505)

OGH1Ob53/8117.3.1982

Rechtssatz

Auch Ermessensbescheide bedürfen der Begründung; die Behörde darf die Ermessensentscheidung nur treffen, wenn eine die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles voll berücksichtigende Interessensabwägung Platz gegriffen hat (VwSlgNF 7022 A) und vom Ermessen nur "im Sinne des Gesetzes", also im eingeräumten Ermessensspielraum, Gebrauch machen (Art 130 Abs 2 B - VG).

Normen

ABGB §1311 IIc
AVG §60
Vlbg RaumplanungsG §3

1 Ob 53/81OGH17.03.1982

Veröff: SZ 55/36 = EvBl 1982/154 S 496 = JBl 1983,155

1 Ob 272/99bOGH28.03.2000

Beisatz: Hier fand nicht nur keinerlei entsprechend dokumentierte Grundlagenforschung statt, sondern es unterblieb auch die im § 3 RPG 1993 ausdrücklich vorgeschriebene Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Ziele der Raumplanung einerseits und des Postulats der Schonung des Privateigentums andererseits völlig. (T1) Beisatz: Die Behörde ist ohne jeden Zweifel aufgerufen, den ihr eingeräumten Ermessensspielraum nur pflichtgemäß auszuüben. (T2)

1 Ob 47/05aOGH24.06.2005

Vgl auch; Beisatz: Der Flächenwidmungsplan ist gemäß § 23 vlbg RaumplanungsG nur bei Änderung der maßgebenden Rechtslage oder bei wesentlicher Änderung der für die Raumplanung bedeutsamen Verhältnisse zu ändern. Dadurch ist dem Flächenwidmungsplan im Interesse der Rechtssicherheit erhöhte Bestandkraft verliehen. (T3)

4 Ob 5/11fOGH15.02.2011

Auch; Beisatz: Die Auswahlentscheidung bei Besetzung einer Kassenvertragsstelle ist zu begründen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19820317_OGH0002_0010OB00053_8100000_001

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