OGH 4Ob147/81 (RS0029211)

OGH4Ob147/8116.2.1982

Rechtssatz

Vorstrafen wegen früher begangener strafbarer Handlungen bilden in der Regel keinen, den beispielsweise in § 27 AngG aufgezählten Entlassungsgründen gleichwertigen "wichtigen Grund", auch wenn sie dem Arbeitgeber erst während des Arbeitsverhältnisses bekannt werden (so schon Arb 7074, 4569). Grundsätzlich ist der Dienstnehmer auch nicht verpflichtet, erlittene Vorstrafen bei Begründung des Dienstverhältnisses von sich aus bekanntzugeben.

SW: Arbeitnehmer — Arbeitgeber — Angestellte — Pflicht — Entlassungsgrund — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Leumund — Straftat — Verurteilung — Angabe

 

Normen

AngG §27 D

4 Ob 147/81OGH16.02.1982

Veröff: Arb 10092

4 Ob 76/82OGH26.04.1983

Beisatz: Allerdings sind auch hier immer die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dem Dienstgeber wiederum kann aber die Unterlassung diesbezüglicher Fragen dann nicht zum Nachteil gereichen, wenn keinerlei Verdachtsmomente in dieser Richtung bestanden. (T1) Veröff: JBl 1983,497 = Arb 10245 = ZAS 1984,188 (zustimmend R Müller) = SZ 56/68

4 Ob 105/85OGH10.09.1985

Vgl; nur: Vorstrafen wegen früher begangener strafbarer Handlungen bilden in der Regel keinen, den beispielsweise in § 27 AngG aufgezählten Entlassungsgründen gleichwertigen "wichtigen Grund", auch wenn sie dem Arbeitgeber erst während des Arbeitsverhältnisses bekannt werden (so schon Arb 7074, 4569). (T2) Veröff: JBl 1986,331 = DRdA 1986/19 S 323 (Petrovic)

8 ObA 126/99hOGH07.10.1999

nur T2; Beisatz: Allerdings können nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls vorvertragliche Aufklärungspflichten, Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten den Angestellten noch vor Abschluß des Arbeitsvertrags verpflichten, Umstände zu offenbaren, welche die Tauglichkeit für die zu vereinbarenden Dienste zumindest zweifelhaft machen, sodaß der Arbeitgeber nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs Aufklärung erwarten durfte. (T3)

8 ObA 123/01yOGH15.11.2001

Ähnlich; Beisatz: Es sind jedoch Fragen nach Vorstrafen zulässig und diese sind wahrheitsgemäß zu beantworten, soweit es sich um ungetilgte Verurteilungen handelt, die den Bewerber für die angestrebte berufliche Tätigkeit objektiv ungeeignet erscheinen lassen. (T4)

9 ObA 146/02iOGH13.11.2002

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Gerade bei strafbaren Handlungen bedarf es eines inneren, sachlichen Zusammenhanges zwischen der gegenwärtigen Tätigkeit und der früheren Verfehlung. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19820216_OGH0002_0040OB00147_8100000_001

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