OGH 7Ob505/82 (RS0014419)

OGH7Ob505/8221.1.1982

Rechtssatz

Auch wenn die Tierhaltung im Mietvertrag nicht absolut verboten, sondern von der Zustimmung des Vermieters abhängig gemacht wurde, kann der Vermieter die Unterlassung einer solchen Haltung, die ohne seine Bewilligung erfolgt, begehren, ohne daß er triftige Gründe für sein Verlangen beweisen müßte.

Normen

ABGB §863 FI
ABGB §1098 IId

7 Ob 505/82OGH21.01.1982

Veröff: MietSlg 34228 (6)

6 Ob 129/08aOGH07.08.2008

Vgl; Beisatz: Der Vermieter hat zwar die Möglichkeit, von Anfang an generell Tierhaltung im Mietobjekt zu verbieten. Räumt er dem Mieter jedoch eine von seiner Zustimmung abhängige Möglichkeit dazu ein, darf er diese nicht willkürlich ablehnen. (T1)

10 Ob 24/21hOGH19.10.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19820121_OGH0002_0070OB00505_8200000_001

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