OGH 8Ob180/81 (RS0058354)

OGH8Ob180/8114.1.1982

Rechtssatz

Eine Reaktionsverspätung von 0,3 Sekunden eines sich mit fünfunddreißig km/h einem Fußgeherübergang nähernden Kraftfahrers stellt keine Verstoß gegen die erhöhte Sorgfaltspflicht dar.

SW: Auto

 

Normen

EKHG §9 Abs2 C
StVO §20 IE
StVO §76 III

8 Ob 180/81OGH14.01.1982
2 Ob 44/06vOGH16.03.2006

Vgl aber; Beisatz: Im Falle der Entscheidung 8 Ob 180/81 war - entgegen dem unter RIS-Justiz RS0058354 (missverständlich) formulierten Rechtssatz - im Revisionsverfahren gar nicht mehr strittig, dass dem (bezogen auf den Zeitpunkt der objektiven Erkennbarkeit der Gefahr) um 0,3 Sekunden verspätet reagierenden Kraftfahrer, der den „flotten Schrittes" herannahenden Fußgänger überdies schon vor dem Betreten der Fahrbahn sehen hätte können, der Entlastungsbeweis misslungen ist. (T1)

2 Ob 26/08zOGH14.02.2008

Vgl aber

Dokumentnummer

JJR_19820114_OGH0002_0080OB00180_8100000_001

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