OGH 1Ob28/81 (RS0018218)

OGH1Ob28/8118.11.1981

Rechtssatz

Die Vereinbarung einer Reallast erlangt durch die Verbücherung dingliche Wirkung und trifft nach der Natur des Rechtes den jeweiligen Eigentümer des Grundstückes. Die Mitübertragung dieser Belastung auf die vom dienenden Grundstück abgeschriebenen Liegenschaft hat aber auch die Verpflichtung der späteren Eigentümer dieses Grundstückes zur Folge (§ 485 Satz 2 ABGB, § 3 Abs 1 LiegTeilG). Eine Ausnahme könnte nur in analoger Anwendung des § 847 Satz 2 ABGB in Verbindung mit § 3 Abs 2 LiegTeilG gelten, wenn die Ausübung der Reallast nur ein abgetrenntes Teilstück des früher gemeinschaftlich haftenden Gutes betroffen hätte.

Normen

ABGB §485
ABGB §847
GBG §12
LiegTeilG §3 Abs1

1 Ob 28/81OGH18.11.1981
8 Ob 593/92OGH18.11.1993

nur: Die Vereinbarung einer Reallast erlangt durch die Verbücherung dingliche Wirkung und trifft nach der Natur des Rechtes den jeweiligen Eigentümer des Grundstückes. (T1)

5 Ob 80/17aOGH27.06.2017

Teilweise abweichend; Beisatz: Die analoge Anwendbarkeit des § 847 Satz 2 ABGB und § 3 Abs 2 LiegTeilG kommt nur auf Prädialreallasten in Betracht, nicht aber auf Personalreallasten. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19811118_OGH0002_0010OB00028_8100000_002

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