OGH 7Ob46/81 (RS0080438)

OGH7Ob46/8112.11.1981

Rechtssatz

Die Parteien können sich von den AVB (hier Art 11 Abs 2 ABS und Art 7 AMB) abweichende Verfahrensregeln für das Sachverständigenverfahren einigen. Wird in einem solchen Fall das Sachverständigenverfahren unter Beachtung dieser Verfahrensregeln durchgeführt, so ist die von den Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffene Feststellung durch die Parteien verbindlich, wenn sie dies vereinbart haben.

Normen

ABS Art11
AMB Art7
VersVG §64

7 Ob 46/81OGH12.11.1981

Veröff: SZ 54/167 = VersR 1984,696

7 Ob 24/94OGH08.06.1994

Auch

7 Ob 164/98pOGH23.12.1998

Vgl auch; Beisatz: Die nicht bedingungsgemäß - unter Missachtung der in den Versicherungsbedingungen festgelegten Verfahrensregeln - erfolgte Feststellung (hier: des Invaliditätsgrades) durch Sachverständige kann im Fall der Billigung der Verfahrensabweichungen durch beide Parteien verbindliche Wirkung entfalten, sofern sie nicht offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. (T1)<br/>Beisatz: Hier: AUVB - Ärztekommission. (T2)

7 Ob 230/15xOGH27.01.2016

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19811112_OGH0002_0070OB00046_8100000_002

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