OGH 1Ob702/81 (RS0032940)

OGH1Ob702/816.11.1981

Rechtssatz

Kein Kondiktionsanspruch steht dem nur scheinbar Angewiesenen gegen den gutgläubigen Anweisungsempfänger zu, wenn der Anweisende dem Empfänger gegenüber in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt und nicht rechtzeitig zerstört hat, er habe eine im Augenblick der Zahlung noch gültige Anweisung erteilt und der Anweisungsempfänger hierauf vertraut; zB bei Übergabe eines Schecks, der dann nur gegenüber dem bezogenen Kreditinstitut widerrufen wird, ohne dass der Scheckinhaber hievon verständigt wird (Ergänzung zu JBl 1981,324).

Normen

ABGB §1400 A
ABGB §1400 C
ABGB §1431 I

1 Ob 702/81OGH06.11.1981

Veröff: SZ 54/162 = JBl 1983,41 (zustimmend Koziol)

4 Ob 570/80OGH15.12.1981

nur: Kein Kondiktionsanspruch steht dem nur scheinbar Angewiesenen gegen den gutgläubigen Anweisungsempfänger zu, wenn der Anweisende dem Empfänger gegenüber in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt und nicht rechtzeitig zerstört hat, er habe eine im Augenblick der Zahlung noch gültige Anweisung erteilt und der Anweisungsempfänger hierauf vertraut. (T1) Veröff: SZ 54/187 = EvBl 1982/44 S 156 = JBl 1982,372

7 Ob 796/81OGH04.03.1982
4 Ob 612/87OGH15.12.1987

Vgl; nur T1; Veröff: SZ 60/272 = WBl 1988,94 = ÖBA 1988,935 (Stephan Frotz) = RdW 1988,86

6 Ob 204/02xOGH27.11.2003

Auch

2 Ob 107/08mOGH19.02.2009

nur T1; Beisatz: Hier: Banküberweisung. (T2); Beisatz: Dies wird insbesondere dann angenommen, wenn der Überweisende den Auftrag erteilte, dann widerrief und die Bank dem Empfänger den Überweisungsträger ausgehändigt hatte. (T3); Veröff: SZ 2009/18

9 Ob 3/08vOGH24.02.2009

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Auf die in der Vorentscheidung 2 Ob 107/08m aufgeworfene Frage einer von einer Anscheinsvollmacht unabhängigen Rechtsschein-(Risiko-)zurechnung muss bei der hier gegebenen Fallkonstellation nicht weiter eingegangen werden. Eine von einer Anscheinsvollmacht unabhängige Risikozurechnung käme aber - wenn überhaupt - nur im Falle einer ganz erheblichen Sorglosigkeit des Inhabers des belasteten Kontos in Betracht. Eine solche erhebliche Sorglosigkeit kann aber ohne näheres Sachvorbringen dem Opfer einer „Phishing"-Aktion selbst dann nicht ohne weiteres unterstellt werden, wenn der getäuschte Kontoinhaber aufgrund der (gelungenen) betrügerischen Aktion den „Tan-Code" - wie hier festgestellt - „herausgegeben" hat. (T4)

4 Ob 78/11sOGH21.06.2011

Vgl auch

1 Ob 17/15dOGH03.03.2015

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19811106_OGH0002_0010OB00702_8100000_002

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