OGH 1Ob702/81 (RS0032947)

OGH1Ob702/816.11.1981

Rechtssatz

Nach Lehre und Rechtsprechung ist eine gültige Anweisung notwendige Grundlage einer Zahlung an den Anweisungsempfänger. Der (vermeintlich) Angewiesene kann das Geleistete zurückfordern, wenn sich herausstellt, dass die Anweisung gefälscht ist, dass sie ungültig ist oder überhaupt fehlt.

Normen

ABGB §1400 A
ABGB §1400 C
ABGB §1431 I

1 Ob 702/81OGH06.11.1981

Veröff: SZ 54/162 = JBl 1983,41 (zustimmend Koziol)

7 Ob 796/81OGH04.03.1982

Vgl

4 Ob 612/87OGH15.12.1987

Veröff: SZ 60/272 = WBl 1988,94 = RdW 1988,86 = ÖBA 1988,935 (Stephan Frotz)

1 Ob 535/93OGH25.08.1993

Vgl auch

2 Ob 107/08mOGH19.02.2009

Auch; Beisatz: Die Wirksamkeit der Gutschrift auf dem Konto des Überweisungsempfängers setzt einen rechtsgültigen Überweisungsauftrag voraus. Fehlt es an einem solchen Überweisungsauftrag, geht auch die Annahmeerklärung der Bank, also die Gutschrift, ins Leere und ist daher wirkungslos. Dem scheinbar Überweisenden kann die Leistung nicht zugerechnet werden. Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung findet daher zwischen der vermeintlich angewiesenen Bank und dem Überweisungsempfänger statt. (T1); Veröff: SZ 2009/18

9 Ob 3/08vOGH24.02.2009

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: „Phishing". (T2)

1 Ob 221/08vOGH30.06.2009

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Mangels gültiger Zahlungsanweisung des Scheckausstellers begründet die Gutschrift der Inkassobank auf dem Konto des Scheckeinreichers - im zweipersonalen Verhältnis - keine abstrakte Verbindlichkeit. (T3); Bem: Siehe dazu auch RS0125046. (T4)

4 Ob 78/11sOGH21.06.2011

Auch

10 Ob 52/18xOGH23.10.2018

Vgl auch; Beisatz: Hier: Entgelt für eine Bargeldbehebung an einem Geldausgabeautomaten eines Drittanbieters. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19811106_OGH0002_0010OB00702_8100000_003

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