OGH 6Ob789/81 (RS0054053)

OGH6Ob789/814.11.1981

Rechtssatz

Antrag die Worte " und bei der Entscheidung als bindend zu betrachten" in § 9 Abs 4 NWG, RGBl 1896/140, sowie § 16 Abs 6 dieses Gesetzes als verfassungswidrig aufzuheben, da durch diese Regelungen der Gesetzgeber die Bindung der Gerichte an die Erklärung einer Verwaltungsbehörde über Teilfragen eines dem Gericht zur Entscheidung überwiesenen Individualanspruches anordnet. Unter diesem Gesichtspunkt muss die gesetzlich angeordnete Bindung der Gerichte an die "Erklärung" der zuständigen Verwaltungsbehörde über das Vorliegen einer Anspruchsvoraussetzung Bedenken aus dem Grund des Art 6 MRK, BGBl 1958/210, erwecken, wenn der Ausschluss jedes Verfahrens und jedes rechtlichen Gehörs nicht schon den Verdacht einer Verstoßes gegen Art 83 Abs 2 B-VG begründet.

Normen

B-VG Art89 Abs2
B-VG Art140
MRK Art6 Abs1 II5a5
NWG §9 Abs4
NWG §16 Abs6

6 Ob 789/81OGH04.11.1981
6 Ob 828/83OGH12.01.1984

Vgl auch; nur: Antrag die Worte " und bei der Entscheidung als bindend zu betrachten" in § 9 Abs 4 NWG, RGBl 1896/140, sowie § 16 Abs 6 dieses Gesetzes als verfassungswidrig aufzuheben, da durch diese Regelungen der Gesetzgeber die Bindung der Gerichte an die Erklärung einer Verwaltungsbehärde über Teilfragen eines dem Gericht zur Entscheidung überwiesenen Individualanspruches anordnet. (T1)

6 Ob 525/85OGH14.02.1985

Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 06.12.1984, G 90/81 - 10, die Wortgruppe" und bei der Entscheidung als bindend zu betrachten" im § 9 Abs 4 des Gesetzes von 07.07.1896, RGBl 140, betreffend die Einräumung von Notwegen, sowie § 16 Abs 6 desselben Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. (T2)

4 Ob 214/99wOGH28.09.1999

Vgl; Beisatz: Seit der Aufhebung der Bestimmung in § 9 Abs 4, § 16 Abs 6 NWG durch den VfGH (VfSlg 10.300; Kdm BGBl 1985/31) ist die Verwaltungsbehörde beim Entgegenstehen öffentlicher Rücksichten nur noch zu hören; sie kann aber nicht mehr bindend entscheiden. (T3)

7 Ob 66/06sOGH29.03.2006

Vgl; Beis wie T3

1 Ob 53/13wOGH29.04.2013

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3

Dokumentnummer

JJR_19811104_OGH0002_0060OB00789_8100000_001

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