Rechtssatz
Vorteil im Sinne des § 877 ABGB ist das, was in jemandes unbeschränkte Verwendungsmöglichkeit gelangt ist, gleichgültig, ob er davon in der Folge einen nützlichen oder allenfalls verlustbringenden Gebrauch gemacht hat, und gleichgültig, ob davon noch ein Nutzen vorhanden ist oder nicht (so schon JBl 1977, 36).
7 Ob 117/20m | OGH | 16.09.2020 |
Beisatz: Hier: Fondsverluste nach (Spät-)Rücktritt vom Lebensversicherungsvertrag nach § 165a VersVG. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19811104_OGH0002_0030OB00551_8100000_001
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