OGH 9Os188/80 (RS0100697)

OGH9Os188/803.11.1981

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen § 322 StPO ist nicht mit Nichtigkeit bedroht.

Normen

StPO §322
StPO §345 Abs1 Z4

9 Os 188/80OGH03.11.1981
13 Os 39/89OGH13.04.1989
14 Os 8/92OGH10.03.1992
14 Os 146/93OGH17.05.1994
14 Os 72/01OGH23.10.2001

Gegenteilig; Beisatz: Wurden den Geschworenen in der Hauptverhandlung nicht vorgekommene Aussageprotokolle überlassen, kann eine darin gelegene Umgehung im Sinn des § 252 Abs 4 StPO aus § 345 Abs 1 Z 4 StPO gerügt werden, soweit die Protokolle den Geschworenen auch bekannt geworden sind. (T1)

14 Os 140/02OGH11.02.2003

Beis ähnlich wie T1

15 Os 4/05kOGH17.02.2005

Gegenteilig; Beis wie T1

14 Os 111/07sOGH16.10.2007

Gegenteilig; Beisatz: Hier: Die Rügebehauptung, es seien den Geschworenen nicht verlesene Akten vorgelegt worden, traf nicht zu. (T2)

12 Os 138/08yOGH23.10.2008

Gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Verstöße gegen die in § 322 StPO angeführten Vorschriften werden vom taxativen Katalog des § 345 Abs 1 Z 4 StPO grundsätzlich nicht erfasst. (T3); Beisatz: Missachtet der Vorsitzende jedoch den gesetzlichen Auftrag, Vernehmungsprotokolle oder andere von § 252 Abs 1 StPO erfasste Schriftstücke auszusondern, die in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden oder sonst prozessförmig vorgekommen sind, und werden diese Beweisergebnisse den Geschworenen bekannt, verstößt er gegen das Umgehungsverbot des § 252 Abs 4 StPO. (T4)

14 Os 73/11hOGH08.11.2011

Gegenteilig; Beis wie T3; Beisatz: Verletzungen des (vom taxativen Katalog der Z 4 des § 345 Abs 1 StPO nicht erfassten) § 322 zweiter Satz StPO sind ausschließlich unter dem Aspekt des von § 345 Abs 1 Z 4 StPO intendierten Schutzes des von § 252 (iVm § 302 Abs 1) StPO normierten Unmittelbarkeitsgrundsatzes, also eines Beweisverwendungsverbots, im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde beachtlich, nicht jedoch unter dem Gesichtspunkt eines Beweisverwertungsverbots, das erfolgversprechend nur aus der Z 10a des § 345 Abs 1 StPO aufgegriffen werden könnte. (T5)

12 Os 43/12hOGH26.06.2012

Gegenteilig; Beis wie T3; Beis wie T4

15 Os 7/16tOGH27.06.2016

Beis wie T5

14 Os 21/18xOGH10.04.2018
11 Os 88/20fOGH28.12.2020

Gegenteilig; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier keine Nichtigkeit, weil das trotz unterbliebener Verlesung nicht ausgesonderte Schriftstück nicht von § 252 Abs 1 StPO erfasst war. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19811103_OGH0002_0090OS00188_8000000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)