Rechtssatz
Ein Verstoß gegen § 322 StPO ist nicht mit Nichtigkeit bedroht.
14 Os 72/01 | OGH | 23.10.2001 |
Gegenteilig; Beisatz: Wurden den Geschworenen in der Hauptverhandlung nicht vorgekommene Aussageprotokolle überlassen, kann eine darin gelegene Umgehung im Sinn des § 252 Abs 4 StPO aus § 345 Abs 1 Z 4 StPO gerügt werden, soweit die Protokolle den Geschworenen auch bekannt geworden sind. (T1) |
14 Os 111/07s | OGH | 16.10.2007 |
Gegenteilig; Beisatz: Hier: Die Rügebehauptung, es seien den Geschworenen nicht verlesene Akten vorgelegt worden, traf nicht zu. (T2) |
12 Os 138/08y | OGH | 23.10.2008 |
Gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Verstöße gegen die in § 322 StPO angeführten Vorschriften werden vom taxativen Katalog des § 345 Abs 1 Z 4 StPO grundsätzlich nicht erfasst. (T3); Beisatz: Missachtet der Vorsitzende jedoch den gesetzlichen Auftrag, Vernehmungsprotokolle oder andere von § 252 Abs 1 StPO erfasste Schriftstücke auszusondern, die in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden oder sonst prozessförmig vorgekommen sind, und werden diese Beweisergebnisse den Geschworenen bekannt, verstößt er gegen das Umgehungsverbot des § 252 Abs 4 StPO. (T4) |
14 Os 73/11h | OGH | 08.11.2011 |
Gegenteilig; Beis wie T3; Beisatz: Verletzungen des (vom taxativen Katalog der Z 4 des § 345 Abs 1 StPO nicht erfassten) § 322 zweiter Satz StPO sind ausschließlich unter dem Aspekt des von § 345 Abs 1 Z 4 StPO intendierten Schutzes des von § 252 (iVm § 302 Abs 1) StPO normierten Unmittelbarkeitsgrundsatzes, also eines Beweisverwendungsverbots, im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde beachtlich, nicht jedoch unter dem Gesichtspunkt eines Beweisverwertungsverbots, das erfolgversprechend nur aus der Z 10a des § 345 Abs 1 StPO aufgegriffen werden könnte. (T5) |
12 Os 43/12h | OGH | 26.06.2012 |
Gegenteilig; Beis wie T3; Beis wie T4 |
11 Os 88/20f | OGH | 28.12.2020 |
Gegenteilig; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier keine Nichtigkeit, weil das trotz unterbliebener Verlesung nicht ausgesonderte Schriftstück nicht von § 252 Abs 1 StPO erfasst war. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19811103_OGH0002_0090OS00188_8000000_001
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