OGH 4Ob586/80 (RS0067785)

OGH4Ob586/803.11.1981

Rechtssatz

§ 12 Abs 3 RBG läßt nach der vorzeitigen Rückzahlung des Fondsdarlehens unter den Voraussetzungen der §§ 16, 16 a MG freie Mietzinsvereinbarungen auch für solche Mietverhältnisse zu, die schon vorher begründet worden sind und nach der Darlehenstilgung mit demselben Mieter fortgesetzt werden. Schon vorher getroffene unwirksame Zinsvereinbarungen bleiben zwar auch nach diesem Zeitpunkt vorerst weiterhin rechtsunwirksam; es steht den Parteien frei, gemäß § 16 Abs 1 Z 4 MG (mehr als halbjährige Dauer des Mietverhältnisses) Vereinbarungen über die Höhe des zu entrichtenden Mietzinses zu treffen.

Normen

MG §16
MG §16a
RBG 1971 §12
WWG §15 Abs9

4 Ob 586/80OGH03.11.1981

Veröff: MietSlg 33521(20)

6 Ob 646/84OGH04.10.1984

Auch

5 Ob 348/97fOGH10.02.1998

Vgl auch

5 Ob 37/99yOGH23.02.1999

Vgl; nur: Schon vorher getroffene unwirksame Zinsvereinbarungen bleiben zwar auch nach diesem Zeitpunkt vorerst weiterhin rechtsunwirksam; es steht den Parteien frei, gemäß § 16 Abs 1 Z 4 MG Vereinbarungen über die Höhe des zu entrichtenden Mietzinses zu treffen. (T1); Beisatz: Unzulässige Vereinbarungen bleiben auch nach der Darlehenstilgung rechtsunwirksam, sofern sie nicht ausdrücklich oder konkludent neu geschlossen werden (MietSlg 33/21; MietSlg 36.663.) (T2)

5 Ob 19/99aOGH11.05.1999

Vgl auch; nur: Schon vorher getroffene unwirksame Zinsvereinbarungen bleiben auch nach diesem Zeitpunkt vorerst weiterhin rechtsunwirksam. (T3) Beisatz: Freie Vereinbarungen eines Hauptmietzinses sind nur bei Neuvermietungen nach Rückzahlung des WWF-Darlehens zulässig. Bei bestehenden Mietverträgen, bei denen mit Inkrafttreten des MRG der nach den alten Vorschriften zulässige Mietzins erstarrte (§ 43 Abs 2 MRG), tritt durch die Rückzahlung des Fondsdarlehens keine Änderung ein. (T4)

5 Ob 109/99mOGH11.05.1999

Vgl auch; nur T3; Beisatz: Nach der Zurückzahlung des WWF-Darlehens. (T5)

5 Ob 112/99bOGH11.05.1999

Vgl auch; nur T3; Beisatz: Unzulässige Mietzinsvereinbarungen bleiben nach der Zurückzahlung des WWF-Darlehens rechtsunwirksam. (T6)

6 Ob 72/99bOGH28.05.1999

Vgl auch; nur T3; Beis wie T4

5 Ob 149/04dOGH29.06.2004

Vgl aber; Beisatz: Nach § 64 Abs 2 Satz 2 WWFSG 1989 ist es bereits während der Förderungsdauer zulässig, für die Zeit danach einen angemessenen Hauptmietzins zu vereinbaren. (T7); Veröff: SZ 2004/98

5 Ob 182/06kOGH29.08.2006

Vgl aber; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19811103_OGH0002_0040OB00586_8000000_002

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