Rechtssatz
Die - grundsätzlich auch im Anwaltsprozess bestehende - Prozessleitungspflicht geht nicht soweit, dass das Gericht zu erkennen zu geben hätte, welchen Beweisaufnahmen es Glauben schenken werde und welchen nicht und dass es in diesem Zusammenhang zur Stellung neuer Beweisanträge anzuleiten hätte (so schon JBl 1961,92).
16 Ok 4/07 | OGH | 12.09.2007 |
Auch; Beisatz: Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, anwaltlich vertretene Parteien zur Stellung von Beweisanträgen anzuleiten. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19811103_OGH0002_0040OB00110_8100000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)