OGH 4Ob392/81 (RS0042781)

OGH4Ob392/813.11.1981

Rechtssatz

Ein Veröffentlichungsbegehren im Sinne des § 25 Abs 3 UWG ist jedenfalls dann, wenn es vom Kläger mit der Klage auf Unterlassung verbunden wird, eine "Nebenforderung" im Sinne des § 500 Abs 2 Satz 1, § 502 Abs 3 Satz 2 ZPO; ein Urteil des Berufungsgerichtes, das die Entscheidung erster Instanz nur in diesem Punkt abändert (oder aufhebt), ist daher bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision als (voll) bestätigend anzusehen.

Normen

UWG §25 Abs3
ZPO idF Nov 1971 §502 Abs3 Da2

4 Ob 392/81OGH03.11.1981

Veröff: SZ 54/151 = ÖBl 1982,45

4 Ob 419/81OGH01.12.1981

nur: Eine Veröffentlichungsbegehren im Sinne des § 25 Abs 3 UWG ist jedenfalls dann, wenn es vom Kläger mit der Klage auf Unterlassung verbunden wird, eine "Nebenforderung" im Sinne des § 500 Abs 2 Satz 1, § 502 Abs 3 Satz 2 ZPO. (T1) <br/>Beisatz: Ein voll bestätigendes Berufungsurteil, nach welchem der Wert des Streitgegenstandes S 60000,-- übersteigt, kann auch nur in seinem Ausspruch über die Urteilsveröffentlichung angefochten werden. (T2)

4 Ob 313/83OGH22.03.1983

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Wenn weiters der Revisionsstreitwert vom Rechtsmittelwerber mit über S 2000,-- bewertet wird (Hier: nur Teile des Ausspruches über die Urteilsveröffentlichung bekämpft). (T3) <br/>Veröff: ÖBl 1984,82

4 Ob 332/83OGH10.05.1983

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3

4 Ob 340/83OGH14.06.1983

Beis wie T2; Beis wie T3

4 Ob 405/87OGH12.01.1988

Vgl aber; Beisatz: Durch die ZVN 1983 ist eine Änderung eingetreten, da der Gesetzgeber vom Judikat 56 neu abgegangen ist; es bedarf daher eines Ausspruches über den von der teilweisen Abänderung und den von der teilweisen Bestätigung des Ersturteiles betroffenen Wert des Streitgegenstandes im Sinne des § 500 Abs 2 Z 1 und Z 2 ZPO. (T4)

4 Ob 408/87OGH12.01.1988

Vgl aber; Beis wie T4; Veröff: ÖBl 1988,161

4 Ob 22/88OGH12.04.1988

Vgl aber; Beis wie T4; Veröff: ÖBl 1989,86

4 Ob 89/88OGH25.10.1988

Vgl aber; Beis wie T4

4 Ob 105/88OGH13.12.1988

Vgl

4 Ob 108/92OGH23.02.1993

Auch; Beisatz: Hier: Die Veröffentlichung kann daher auch nur dann angeordnet werden, wenn es sich dabei um ein Urteil handelt. (T5)

4 Ob 28/95OGH25.04.1995

Auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Unterlassungsverpflichtung in einem vollstreckbaren Notariatsakt - kein Veröffentlichungsanspruch. (T6)

10 Ob 12/16mOGH20.12.2016

Vgl aber; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Das Begehren auf Urteilsveröffentlichung ist keine Nebenforderung iSd § 54 Abs 2 JN. Der Urteilsveröffentlichungsanspruch ist vielmehr selbständig als ein Teil des Streitgegenstands zu bewerten. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Gegenantrag der Beklagten auf Urteilsveröffentlichung. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19811103_OGH0002_0040OB00392_8100000_001

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