OGH 1Ob624/81 (RS0013882)

OGH1Ob624/8114.10.1981

Rechtssatz

Für die Abgrenzung der Verfahrensarten bei Grenzstreitigkeiten ist entscheidend, ob nach den Behauptungen des Antragstellers (Klägers) die unkenntliche Grenze nach dem letzten ruhigen Besitzstand, allenfalls nach billigem Ermessen festzusetzen ist, weil auch der Antragsteller (Kläger) nicht zu behaupten und zu beweisen vermag, wo die richtige Grenze verläuft, oder aber ob eine bestimmte Grenze als richtig behauptet wird und deren Verlauf festgestellt werden soll. In diesem Fall muss in der Klage die nach Meinung des Klägers richtige Grenze eindeutig bezeichnet sein. Im streitigen Verfahren ist nicht nur dann, wenn der Kläger auf Grund behaupteter Ersitzung oder vertraglicher Einigung eine bestimmte Grundfläche für sich in Anspruch nimmt, sondern auch über den Anspruch auf Feststellung der richtigen Grenze, die aus welchen Gründen immer, etwa weil nach den Behauptungen des Klägers ein Zaun vom Nachbar auf sein Grundstück vorgeschoben wurde, strittig ist, zu entscheiden (mit eingehender Darstellung der divergierenden Auffassungen).

Normen

ABGB §850
ABGB §851
EGZPO ArtI
JN §1 DVf

1 Ob 624/81OGH14.10.1981

Veröff: SZ 54/144 = MietSlg 33092 = MietSlg 33573(20) = RZ 1982/18 S 58

5 Ob 518/82OGH23.02.1982

Vgl

7 Ob 691/82OGH29.07.1982
1 Ob 22/83OGH21.09.1983

Vgl auch

7 Ob 628/89OGH20.07.1989
1 Ob 512/96OGH22.08.1996

Auch; Veröff: SZ 69/187

3 Ob 247/97pOGH15.10.1997
6 Ob 12/98bOGH29.01.1998

Beisatz: Bildet die richtige Grenze eine Vorfrage in einem streitigen Verfahren, so ist über diese im Prozess zu entscheiden. (T1)

4 Ob 94/08iOGH08.07.2008

Auch; Beis wie T1

7 Ob 117/08vOGH27.08.2008

Auch; nur: Für die Abgrenzung der Verfahrensarten bei Grenzstreitigkeiten ist entscheidend, ob nach den Behauptungen die unkenntliche Grenze nach dem letzten ruhigen Besitzstand, allenfalls nach billigem Ermessen festzustellen ist, weil nicht behauptet und bewiesen werden kann, wo die richtige Grenze verläuft (außerstreitiges Verfahren), oder aber ob eine bestimmte Grenze als richtig behauptet wird und deren Verlauf festgestellt werden soll (streitiges Verfahren). Im letzteren Fall muss der Kläger die seiner Meinung nach richtige Grenze eindeutig bezeichnen. (T2)

1 Ob 173/08kOGH05.05.2009

Auch; nur: Für die Abgrenzung der Verfahrensarten bei Grenzstreitigkeiten ist entscheidend, ob nach den Behauptungen des Antragstellers (Klägers) die unkenntliche Grenze nach dem letzten ruhigen Besitzstand, allenfalls nach billigem Ermessen festzusetzen ist, oder aber ob eine bestimmte Grenze als richtig behauptet wird und deren Verlauf festgestellt werden soll. (T3)

7 Ob 66/13aOGH17.04.2013

Vgl

2 Ob 139/14aOGH23.10.2014

Vgl auch; nur T2

1 Ob 98/15sOGH22.10.2015

Auch; nur T2; Veröff: SZ 2015/116

1 Ob 226/16sOGH20.12.2016

Vgl; Beis wie T1

4 Ob 104/17yOGH27.07.2017

Auch

8 Ob 108/19vOGH25.10.2019

Vgl; nur T2

8 Ob 71/20dOGH28.01.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19811014_OGH0002_0010OB00624_8100000_001

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