OGH 5Ob680/81 (RS0027483)

OGH5Ob680/8113.10.1981

Rechtssatz

Daß die ein bestimmtes Gebot oder Verbot aussprechenden konkreten Verhaltensnormen dem öffentlichen Recht angehören und nicht ausschließlich den Schutz der Rechte einzelner oder bestimmter Personenkreise bezwecken, steht ihrer Qualifikation als Schutzgesetze nicht entgegen.

Normen

ABGB §1311 IIa

5 Ob 680/81OGH13.10.1981

Veröff: RZ 1982/2 S 10 = JBl 1983,208 = SZ 54/142

6 Ob 229/16vOGH22.12.2016

Veröff: SZ 2016/143

8 Ob 57/17sOGH28.09.2017

Vgl auch; Beisatz: Maßgeblich ist, dass der Schutz des Einzelnen im beabsichtigten Aufgabenbereich der Norm gelegen ist. Ist die Norm in diesem Sinn auf den Schutz des Einzelnen ausgerichtet, so schadet es nicht, wenn primär der Schutz allgemeiner Interessen bezweckt wird. Nicht ausreichend ist aber, dass der Individualschutz durch die Befolgung der Norm nur objektiv gleichsam als Reflex erreicht wird. (T1); Veröff: SZ 2017/111

Dokumentnummer

JJR_19811013_OGH0002_0050OB00680_8100000_001

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