OGH 11Os143/81 (RS0100985)

OGH11Os143/8123.9.1981

Rechtssatz

Eventualfragen können auch für den Fall der Bejahung anderer (Zusatzfragen) Fragen gestellt werden (hier Eventualfrage nach § 287 StGB im sogenannten Dreifragenschema).

Normen

StPO §317 Abs3

11 Os 143/81OGH23.09.1981
11 Os 170/87OGH26.04.1988

Beisatz: Kommt doch die Bejahung der Hauptfrage in Verbindung mit der Bejahung der Zusatzfrage nach Zurechnungsfähigkeit im Ergebnis einer Verneinung der entsprechenden Schuldfragen gleich. (T1)

11 Os 102/20iOGH26.01.2021

Vgl; Beisatz: Eine Frage nach einer alternativen Vorsatzform in Form einer Eventualfrage ist möglich. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Vorsatz in verschieden intensiver Ausprägung und bezogen auf unterschiedlichen Taterfolg (Eventualvorsatz auf Mord und Absicht auf schwere Körperverletzung). (T3)

Dokumentnummer

JJR_19810923_OGH0002_0110OS00143_8100000_003

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