OGH 7Ob596/81 (RS0021963)

OGH7Ob596/8117.9.1981

Rechtssatz

  1. 1) Wenn dem Unternehmer eine Verletzung der Warnpflicht nach § 1168 a Satz 3 ABGB nicht zur Last fällt, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
  2. 2) Der Unternehmer haftet insbesondere dann nicht für Mängel des Werkes, wenn der vom Besteller beigestellte Stoff für eine von mehreren gleich zweckmäßig erscheinenden Bearbeitungsmethoden ungeeignet war, ohne daß der Unternehmer, der diese Methode gewählt hat, dies selbst beim Fachwissen eines Sachverständigen (§ 1299 ABGB) erkennen konnte.

Normen

ABGB §1167
ABGB §1168a

7 Ob 596/81OGH17.09.1981

Veröff: EvBl 1982/2 S 14 = SZ 54/128 = JBl 1982,603

1 Ob 690/84OGH16.01.1985

nur: Wenn dem Unternehmer eine Verletzung der Warnpflicht nach § 1168 a Satz 3 ABGB nicht zur Last fällt, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. (T1) Veröff: JBl 1985,622 = SZ 58/7

9 Ob 133/98vOGH21.10.1998

nur T1

2 Ob 52/03sOGH27.03.2003

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Keine Gewährleistungspflicht des Unternehmers besteht nur insoweit, als in die Unternehmersphäre eingegriffen wurde. Im Übrigen ist für die Mängelfreiheit eines vom Besteller vorgegebenen und vom Unternehmer gelieferten Stoffes zu haften. (T2)

8 Ob 59/12bOGH28.06.2012

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19810917_OGH0002_0070OB00596_8100000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)