OGH 4Ob36/81 (RS0029723)

OGH4Ob36/8115.9.1981

Rechtssatz

Auch Ersatzansprüche wegen vertragswidriger oder gesetzwidriger Kündigungen unterstehen der Fallfrist des § 34 Abs 1 AngG bzw § 37 LAG.

Angestellte — Landarbeiter — Landarbeitsgesetz — vertragswidrig — Kündigungsentschädigung — Ersatzanspruch — Geltendmachung — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Präklusion — Präklusivfrist — Verfall — Ausschlußfrist — vorzeitiger Austritt — Entlassung

 

Normen

AngG §34 Abs1
LAG §37

4 Ob 36/81OGH15.09.1981
8 Ob 7/17pOGH22.02.2017

Vgl auch; Beisatz: Wird das Dienstverhältnis beendet und bringt der Dienstnehmer keine auf die Fortsetzung des Dienstverhältnisses gerichtete Klage ein, so kann er nur die Beendigungsansprüche geltend machen. In dieser Hinsicht gelten allfällige Verfallsfristen auch für Ersatzansprüche wegen vertragswidriger oder gesetzwidriger Kündigungen. (T1)<br/>Beisatz: Ist auf einen bestimmten Sachverhalt keine Verfallsfrist (vgl § 34 AngG und § 1162d ABGB) anwendbar, so gilt für Schadenersatzansprüche jedenfalls die dreijährige Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19810915_OGH0002_0040OB00036_8100000_001

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