OGH 8Ob138/81 (RS0017419)

OGH8Ob138/8110.9.1981

Rechtssatz

Die vom Schädiger, der zunächst vom Geschädigten geklagt wurde, geleisteten Verzugszinsen sind nicht regreßfähig. Bei derartigen Solidarschuldverhältnissen wirken nämlich der Leistungsverzug, das Verschulden eines Verpflichteten sowie auch die Mahnung lediglich subjektiv. Die Verzugszinsen sind aber keine unmittelbare Folge der deliktischen Schädigung, sondern bezwecken nur die Vergütung des Schadens, den ein Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung des geschuldeten Kapitals zugefügt hat. Durch die Klage wird der Lauf der Verzugszinsen nur gegen diesen einen Schädiger, nicht aber auch gegen einen anderen in Gang gesetzt und entsteht daher eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nur für den Belangten.

Normen

ABGB §896
ABGB §1302 B
ABGB §1333

8 Ob 138/81OGH10.09.1981

Veröff: JBl 1982,656 = ZVR 1982/142 S 113 = SZ 54/119

8 Ob 139/82OGH01.07.1982

Auch; Beisatz: Hier: Verzugszinsen und Kosten (T1)

1 Ob 748/83OGH14.12.1983

Vgl; nur: Die vom Schädiger, der zunächst vom Geschädigten geklagt wurde, geleisteten Verzugszinsen sind nicht regreßfähig. (T2) Beis wie T1; Veröff: SZ 56/185

3 Ob 526/88OGH13.07.1988

nur T2

4 Ob 539/89OGH18.04.1989

Veröff: JBl 1990,44 = ÖBl 1990,278 = SZ 62/66

6 Ob 542/92OGH25.11.1992

nur T2

2 Ob 2/20pOGH15.04.2020

Vgl

2 Ob 126/20yOGH14.10.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19810910_OGH0002_0080OB00138_8100000_001

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