OGH 8Ob167/81 (RS0058346)

OGH8Ob167/813.9.1981

Rechtssatz

Das Einsteigen und Aussteigen aus einem Kraftfahrzeug und damit auch das Öffnen und Schließen der Fahrzeugtüren zum Zwecke des Einsteigens und Aussteigens aus Anlass einer Beförderung ist ein mit dem Betrieb dieses Fahrzeuges zusammenhängender Vorgang; der Kraftfahrzeughalter haftet für das Verschulden seiner Fahrgäste beim Öffnen der Wagentür zum Einsteigen und Aussteigen (hier: für Beschädigung des Nachbarfahrzeuges auf einem Parkplatz).

SW: Auto

 

Normen

EKHG §6 Abs1
EKHG §9 Abs2 G
EKHG §19 Abs2

8 Ob 167/81OGH03.09.1981
7 Ob 159/08wOGH22.10.2008

Dokumentnummer

JJR_19810903_OGH0002_0080OB00167_8100000_001

Stichworte