OGH 9Os98/81 (RS0095932)

OGH9Os98/8111.8.1981

Rechtssatz

Hält sich der Beamte innerhalb eines ihm eingeräumten Ermessensspielraum, kann ihm ein Missbrauch der Amtsgewalt im allgemeinen nicht angelastet werden. Entscheidet er allerdings innerhalb dieses Spielraumes wissentlich nach unsachlichen Kriterien (Zuneigung oder Abneigung, parteipolitischen Erwägungen und dergleichen), dann liegt bei Schädigungsvorsatz Missbrauch der Amtsgewalt in Form des Ermessensmissbrauchs vor.

Normen

StGB §302

9 Os 98/81OGH11.08.1981
13 Os 56/83OGH22.09.1983

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur mißbräuchlichen Ausweitung des Ermessensspielraums. (T1)

13 Os 25/10sOGH19.08.2010

Auch

17 Os 18/12vOGH02.10.2012

Vgl auch

17 Os 10/17zOGH12.06.2017

Auch

14 Os 1/19gOGH21.05.2019

Auch

Dokumentnummer

JJR_19810811_OGH0002_0090OS00098_8100000_001

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