Normen
ABGB §870 CI
ABGB §1295 Abs1 IIf7f
1 Ob 666/81 | OGH | 15.07.1981 |
Veröff: JBl 1982,87 |
7 Ob 792/81 | OGH | 01.07.1982 |
1 Ob 657/82 | OGH | 15.09.1982 |
nur: Bei wirtschaftlichen Umsatzgeschäften sind im Regelfall schon im Hinblick auf die unterschiedliche Interessenlage nur geringe Aufklärungspflichten des Vertragspartners über die für die Preisbildung maßgebenden Umstände wie (eigener) Einkaufspreis, Erhaltungszustand etc anzunehmen. (T1) |
1 Ob 36/82 | OGH | 24.01.1983 |
nur T1; Veröff: SZ 56/11 = JBl 1985,32 |
7 Ob 680/83 | OGH | 17.11.1983 |
nur T1; Veröff: ZVR 1985/143 S 272 |
1 Ob 552/91 | OGH | 24.04.1991 |
nur T1; Beisatz: Da jede Partei ihre eigenen Interessen selbst wahrzunehmen hat, beurteilt der Käufer den Wert des Kaufgegenstandes auf eigenes Risiko. Einstandspreis und Verdienstspanne hat der Verkäufer daher nicht offenzulegen. (T2) |
7 Ob 575/93 | OGH | 15.07.1993 |
Auch; Veröff: ÖBA 1994,156 (Iro) |
3 Ob 520/94 | OGH | 30.08.1995 |
Veröff: SZ 68/152 |
1 Ob 183/00v | OGH | 24.10.2000 |
Auch; Beisatz: Zwar besteht bei wirtschaftlichen Umsatzgeschäften wegen des Widerstreits der Interessen der Vertragspartner keine besondere Aufklärungspflicht über die für die Preisbildung maßgebenden Tatsachen und muss daher jeder Vertragspartner selbst prüfen, ob das Geschäft für ihn vorteilhaft ist, gilt diese Einschränkung doch nicht auch für eine Beschaffenheit des Kaufobjekts, die nicht einmal den nach der Verkehrsübung erwartbaren Eigenschaften entspricht. (T3); Veröff: SZ 73/160 |
1 Ob 168/02s | OGH | 28.02.2003 |
Auch; Beisatz: Bei wirtschaftlichen Umsatzgeschäften unter Kaufleuten sind in Hinblick auf die unterschiedlichen Interessenlagen nur geringe Aufklärungspflichten des Vertragspartners über die für die Preisbildung maßgeblichen Umstände anzunehmen; der Käufer beurteilt den Wert des Kaufgegenstands auf eigenes Risiko. (T4) |
1 Ob 191/15t | OGH | 22.12.2015 |
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Vertragshändler. Aufklärungspflicht über die beabsichtigte Platzierung eines eigenen Konkurrenzprodukts bejaht. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19810715_OGH0002_0010OB00666_8100000_001
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