OGH 4Ob104/80 (RS0021375)

OGH4Ob104/8019.5.1981

Rechtssatz

Wenn die für den Arbeitsvertrag typische individuelle Weisung des Arbeitgebers dort, wo die Arbeitsleistung innerhalb eines organisierten Betriebes erbracht wird, weitgehend durch die Eingliederung des Arbeitnehmers in die betriebliche Ordnung mit ihren vielfältigen Überordnungsbeziehungen und Unterordnungsbeziehungen vermittelt wird, kann in Grenzfällen die vereinbarte Bindung an bestimmte sachliche Erfordernisse und Grundsätze in Verbindung mit einer ausschließlichen und ihn voll in Anspruch nehmenden Beschäftigung die freie Bestimmung des eigenen Verhaltens so weit einschränken, dass bereits von persönlicher Abhängigkeit gesprochen und demgemäß ein Arbeitsverhältnis angenommen werden muss (Mitarbeiter des ORF, der Redaktionsdienst leistet, als Fernsehnachrichtensprecher tätig ist und Beiträge in periodisch wiederkehrenden Informationsendungen und Kultursendungen gestaltet).

Normen

ABGB §1151 IA
ABGB §1151 IC

4 Ob 104/80OGH19.05.1981

Veröff: SZ 54/75 = EvBl 1982/24 S 72 = Arb 9972 = DRdA 1982,191 (Anmerkung von Strasser) = ZAS 1982,10 (mit Anmerkung von Tomandl) = JBl 1982,500

4 Ob 143/80OGH15.09.1981

Auch

4 Ob 51/81OGH17.11.1981

Auch; Beisatz: Hier: Regisseur, der fast ausschließlich für den ORF gearbeitet hat und regelmäßig nicht nur Einzelsendungen, sondern auch ganze Sendereihen gestaltet hat und nicht das Unternehmerrisiko getragen hat. (T1) Veröff: JBl 1982,552 = Arb 10060

4 Ob 8/81OGH16.03.1982

Auch; Beisatz: Rundfunkmitarbeiter (T2) Veröff: Arb 10096 = DRdA 1985,395 (Wachter)

9 ObA 52/88OGH13.04.1988

Veröff: WBl 1988,400 = RdW 1989,29 = ZAS 1989,136 (Schöffl)

9 ObA 108/88OGH15.06.1988

Vgl auch; Veröff: RdW 1988,429

7 Ob 48/88OGH19.01.1989

Veröff: VersR 1989,1179 = SZ 62/8 = VersRdSch 1989,348

8 ObA 26/99bOGH08.07.1999

nur: In Grenzfällen kann die vereinbarte Bindung an bestimmte sachliche Erfordernisse und Grundsätze in Verbindung mit einer ausschließlichen und den Arbeitnehmer voll in Anspruch nehmenden Beschäftigung die freie Bestimmung des eigenen Verhaltens so weit einschränken, dass bereits von persönlicher Abhängigkeit gesprochen und demgemäß ein Arbeitsverhältnis angenommen werden muss. (T3) Beisatz: Außendienstmitarbeiter. (T4)

9 ObA 110/06aOGH15.11.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Freie Journalistin als freie Dienstnehmerin. (T5)

9 ObA 43/20vOGH25.11.2020

Vgl; nur T3; Beisatz: Hier: redaktionelle Mitarbeiterin. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19810519_OGH0002_0040OB00104_8000000_001

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