OGH 12Os30/81 (RS0094254)

OGH12Os30/817.5.1981

Rechtssatz

Das Fordern oder Anbieten eines Entgelts für eine Ware impliziert nicht schon die konkludente Zusicherung seiner Angemessenheit und stellt daher in der Regel keine Täuschungshandlung dar, wogegen bei Fixpreisen oder festen Tarifen an das Fordern eines bestimmten Preises die Zusicherung gebunden ist, es werde der vorgeschriebene Preis verlangt.

Normen

StGB §146 A3

12 Os 30/81OGH07.05.1981

Veröff: SSt 52/26 = EvBl 1981/213 S 606

11 Os 13/81OGH09.06.1982

Vgl auch; nur: Das Fordern oder Anbieten eines Entgelts für eine Ware impliziert nicht schon die konkludente Zusicherung seiner Angemessenheit und stellt daher in der Regel keine Täuschungshandlung dar. (T1)

10 Os 148/86OGH24.02.1987

Vgl auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19810507_OGH0002_0120OS00030_8100000_003

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