Rechtssatz
Für den "Putativrücktritt" spielt es keine Rolle, worauf das ohne eigenes Zutun eingetretene Unterbleiben der Deliktsvollendung zurückgeht, sodass letzteres im Falle einer Beitragstäterschaft (§ 12 dritter Fall StGB) nicht nur auf einen Rücktritt des Haupttäters, sondern auch auf einem Fehlschlagen des Ausführungsversuchs beruhen kann. Der Beitragstäter muß sich aber freiwillig und ernstlich "bemühen", also alle in seiner Macht stehenden Anstrengungen unternehmen, um eine Tatausführung durch seine Komplizen zu verhindern.
Dokumentnummer
JJR_19810428_OGH0002_0100OS00023_8100000_002
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