OGH 10Os23/81 (RS0090420)

OGH10Os23/8128.4.1981

Rechtssatz

Für den "Putativrücktritt" spielt es keine Rolle, worauf das ohne eigenes Zutun eingetretene Unterbleiben der Deliktsvollendung zurückgeht, sodass letzteres im Falle einer Beitragstäterschaft (§ 12 dritter Fall StGB) nicht nur auf einen Rücktritt des Haupttäters, sondern auch auf einem Fehlschlagen des Ausführungsversuchs beruhen kann. Der Beitragstäter muß sich aber freiwillig und ernstlich "bemühen", also alle in seiner Macht stehenden Anstrengungen unternehmen, um eine Tatausführung durch seine Komplizen zu verhindern.

Normen

StGB §16 Abs2 D

10 Os 23/81OGH28.04.1981

Veröff: EvBl 1981/201 S 578

15 Os 34/97OGH24.04.1997

Vgl auch

14 Os 41/02OGH19.12.2002

Vgl

14 Os 108/11fOGH08.11.2011

Auch

Dokumentnummer

JJR_19810428_OGH0002_0100OS00023_8100000_002

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