OGH 8Ob508/81 (RS0009046)

OGH8Ob508/8126.3.1981

Rechtssatz

Die Rechtmäßigkeit einer Notwehrhandlung hat zur Voraussetzung, daß sie nicht über die nötige Verteidigung ( § 3 StGB ) hinausgeht. Es muss daher jene Abwehr gewählt werden, die mit einer möglichst geringen Verletzung der Interessen des Angreifers noch zum Ziele führt. Für die Beurteilung der Grenzen der notwendigen Verteidigung und damit der Frage der Angemessenheit der Gegenwehr kommt es nicht auf die Waffengleichheit an.

Normen

ABGB §19
StGB §3 A1

8 Ob 508/81OGH26.03.1981
6 Ob 572/89OGH29.06.1989
4 Ob 116/19sOGH26.11.2019

Veröff: SZ 2019/106

Dokumentnummer

JJR_19810326_OGH0002_0080OB00508_8100000_002

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