OGH 9Os191/80 (RS0100436)

OGH9Os191/8024.3.1981

Rechtssatz

Eine Zusatzfrage nach einem Umstand, der die Strafbarkeit ausschließen würde, ist dann nicht zu stellen, wenn dieser Umstand als Tatbestandsmerkmal ohnehin Gegenstand der Hauptfrage (oder Eventualfrage) und sohin durch deren Beantwortung erledigt ist (EvBl 1972/18, hier: Bereicherungsvorsatz beim Raub).

Normen

StPO §313 A

9 Os 191/80OGH24.03.1981
12 Os 99/83OGH10.05.1984

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zum subjektiven Tatbestand des § 280 Abs 1 StGB. (T1)

13 Os 31/87OGH07.05.1987

Veröff: EvBl 1987/190 S 694 = RZ 1987/63 S 230

11 Os 99/93OGH21.09.1993

Vgl auch; Beisatz: Gegenstand gesonderter Fragen an die Geschwornen können nur solche Umstände sein, die nicht bereits in einer Schuldfrage enthalten sind. (T2)

11 Os 21/01OGH08.05.2001

nur: Eine Zusatzfrage nach einem Umstand, der die Strafbarkeit ausschließen würde, ist dann nicht zu stellen, wenn dieser Umstand als Tatbestandsmerkmal ohnehin Gegenstand der Hauptfrage (oder Eventualfrage) und sohin durch deren Beantwortung erledigt ist. (T3) Beisatz: Nach der Kausalität zwischen Tathandlung und Erfolg ist im geschworengerichtlichen Verfahren keine Zusatzfrage zu stellen, weil der Kausalzusammenhang als (ungeschriebenes) objektives Tatbestandsmerkmal bereits bei Beantwortung der Hauptfrage oder Eventualfrage zu prüfen ist. (T4)

12 Os 59/21zOGH27.05.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19810324_OGH0002_0090OS00191_8000000_002

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