OGH 8Ob223/80 (RS0031647)

OGH8Ob223/8026.2.1981

Rechtssatz

Der Entgang von Wohnversorgung und der Entgang von Pflegeleistungen der Eltern begründen nicht Ansprüche mit selbständigem rechtlichen Schicksal, sondern stellen nur Posten eines gesamten Entgangs der Waisen dar, auf die die kongruenten Leistungen der Sozialversicherungsträger anzurechnen sind. Übersteigt der Entgang der Kinder an Barleistungen und Sachleistungen ihrer Eltern - ohne Wohnversorgung und Pflegeleistungen - die Sozialversicherungsrenten, kann den Kindern der Entgang von Wohnversorgung und Pflegeleistungen ohne Rücksicht auf die Waisenrenten in der vom Gericht als angemessen angesehene Höhe (§ 273 ZPO) zuerkannt werden.

Normen

ABGB §1327 c2
ABGB §1327 d

8 Ob 223/80OGH26.02.1981

Veröff: SZ 54/24

8 Ob 93/87OGH16.02.1988

nur: Der Entgang von Wohnversorgung und der Entgang von Pflegeleistungen der Eltern begründen nicht Ansprüche mit selbständigem rechtlichen Schicksal, sondern stellen nur Posten eines gesamten Entganges der Waisen dar, auf die die kongruenten Leistungen der Sozialversicherungsträger anzurechnen sind. (T1) <br/>Veröff: ZVR 1988/156 S 341

2 Ob 11/06sOGH28.06.2007

Auch; nur: Der Entgang von Wohnversorgung und der Entgang von Pflegeleistungen der Eltern stellen einen Posten eines gesamten Entgangs der Waisen dar. (T2)

2 Ob 149/09iOGH17.06.2010

Auch; Beisatz: Der Entgang von Wohnversorgung durch die Eltern stellt einen Posten des Entgangs der Waisen dar. (T3)<br/>Veröff: SZ 2010/68

2 Ob 94/13gOGH28.03.2014

Auch; Der Entgang von Wohnversorgung durch die Eltern stellt einen Posten des Anspruchs der Waisen dar. (T4)

2 Ob 191/16aOGH26.01.2017

Dokumentnummer

JJR_19810226_OGH0002_0080OB00223_8000000_001

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