OGH 8Ob93/87

OGH8Ob93/8716.2.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christian S***, Johannagasse 9/18, 1050 Wien, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und Dr. Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Siegfried K***, Angestellter, Kunzgasse 4/4, 1200 Wien, vertreten durch Dr. Raimund Hora, Rechtsanwalt in Wien, wegen Leistung einer monatlichen Rente von S 700,-- (Revisionsstreitwert S 25.200,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 16.September 1987, GZ 42 R 364/87-40, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 28.Jänner 1987, GZ 36 C 12/87-32, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.829,75 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Umsatzsteuer von S 257,25; keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Siegfried S***, der Vater des Klägers, wurde am 10.April 1970 bei einem Verkehrsunfall auf der Westautobahn zwischen Wien und St. Pölten getötet. Es ist unbestritten, daß der Beklagte unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Getöteten von 50 % wegen Verschuldens für die Unfallsfolgen haftet. Mit Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 4.Februar 1972, 30 C 62/72-2, wurde der Beklagte schuldig erkannt, dem Kläger aus dem Rechtsgrund des Unterhaltsentganges vom Klagstag (13.Jänner 1972) bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit eine monatliche Rente von S 274,31 zu bezahlen. Eine Berufung des Beklagten gegen dieses Versäumungsurteil blieb erfolglos. Mit einem vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu 31 C 201/73-2 am 26.April 1973 geschlossenen Vergleich verpflichtete sich der Beklagte, dem Kläger ab 19.März 1973 zusätzlich zu der monatlichen Rente von S 274,31 weitere monatliche Beträge von S 34,69 (insgesamt also monatlich S 309,--) zu bezahlen. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer Beträge von S 700,-- monatlich ab Klagstag (15.März 1984) bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Klägers im wesentlichen mit der Begründung, der Kläger sei krank und arbeitsunfähig. Sein Vater sei vor dem Unfall in der Konditorei A*** beschäftigt gewesen. Er hätte diese Beschäftigung beibehalten und würde nunmehr einen durchschnittlichen monatlichen Nettolohn (einschließlich Sonderzahlungen) von S 11.984,-- beziehen. Der Kläger selbst beziehe seit 1.Jänner 1985 eine Waisenpension von S 674,-- monatlich sowie einen Hilflosenzuschuß von S 2.266,-- monatlich. Abzüglich des 80 %igen Pensionsanteiles an den Magistrat der Stadt Wien in Höhe von S 2.352,-- (für Unterbringung in einem Pflegeheim) verbleibe ihm monatlich ein Betrag von S 588,--. Die nunmehrige Situation des Klägers und die Verdienstmöglichkeiten, die sein Vater gehabt hätte, rechtfertigten eine Erhöhung der dem Beklagten bisher auferlegten Rentenleistung von insgesamt S 309,-- monatlich um monatlich S 700,--.

Der Beklagte wendete im wesentlichen ein, der Kläger sei selbsterhaltungsfähig; der Beklagte sei durch Scheidung an der Grenze seiner finanziellen Leistungsfähigkeit angelangt. Der Bedarf des Klägers sei durch die ihm zuerkannten Sozialleistungen gedeckt. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Der am 27.Juli 1964 geborene Kläger lebt seit 5 Jahren wochentags im Heim "Jugend am Werk" in Rodaun. An den Wochenenden hielt er sich bis vor etwa einem halben Jahr durchgehend bei seiner Mutter Paula B*** in deren Wohnung auf. Seither verbringt er die Wochenenden nur mehr sporadisch bei ihr. Während eines Heimurlaubes von 6 Wochen lebt er gleichfalls bei seiner Mutter; er wird während dieser Zeit von ihr betreut. Der Kläger leidet infolge einer stoffwechselbedingten Hirnstörung (Phenylketonurie) an höhergradigem Schwachsinn im Bereich einer deutlichen Imbezillität und dadurch bedingt auch an epileptischen Anfällen. Er ist nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen, und bedarf sogar bei einfachen alltäglichen Verrichtungen, wie Körperpflege und Ankleiden, der Kontrolle und Anleitung. Er vermag lediglich einfachste Verrichtungen im Rahmen einer Arbeits- und Beschäftigungstherapie unter Anleitung durchzuführen, keineswegs aber einer als Erwerb zu qualifizierenden Beschäftigung nachzugehen. Eine wesentliche Besserung dieses Zustandes ist kaum mehr zu erwarten. Der Kläger bezieht seit 1.Jänner 1985 von der PVA der Arbeiter eine Waisenpension von S 674,-- monatlich; ferner bekommt er einen Hilflosenzuschuß von monatlich S 2.266,--. Vom Gesamtbetrag von monatlich S 2.940,-- werden 80 % (S 2.352,--) an den Magistrat der Stadt Wien zur anteiligen Begleichung der Heimkosten abgezogen, sodaß dem Kläger monatlich netto S 588,-- verbleiben. Die restlichen Heimkosten im Ausmaß von S 12.000,-- bis S 14.000,-- trägt die Gemeinde Wien. Für die Kleidungskosten von jährlich S 10.000,-- bis S 15.000,-- sowie für die jährlichen Kosten der Urlaube des Klägers von 10 bis 14 Tagen im Ausmaß von S 1.450,-- kommt die Mutter des Klägers auf. Sie bezieht auch die Familienbeihilfe. Der Vater des Klägers war in der Zeit vom 5.April 1969 bis 9. April 1970 als Kaffeekoch bei der Firma A*** beschäftigt. Der durchschnittliche Monatslohn für einen Kaffeekoch im Jahr 1984 betrug netto einschließlich Sonderzahlungen S 11.984,--. Der von der Mutter des Klägers geschiedene Vater hatte keine weiteren Sorgepflichten und hätte auch heute keine.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß der Vater des Klägers bei einem monatlichen Durchschnittseinkommen von S 11.984,-- Unterhalt im Ausmaß des Regelbedarfes an den Kläger hätte leisten müssen, also S 3.600,-- monatlich im Jahr 1984 und ab 1985 S 4.000,-- monatlich. Hievon sei mit Rücksicht auf § 332 ASVG die Waisenpension (einschließlich anteiliger Sonderzahlung) in Höhe von S 786,33 in Abzug zu bringen. Der Beklagte habe dem Kläger 50 % des Entganges zu ersetzen. Unter Berücksichtigung der vom Beklagten bereits zu erbringenden Leistung von monatlich S 309,-- ergebe sich sohin immer noch ein Differenzbetrag von S 704,67 pro Monat. Der Hilflosenzuschuß sei bei der Errechnung der Unterhaltshöhe kein abzugsfähiger Posten, weil es sich dabei um eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Mehrleistung für einen der ständigen Pflege bedürfenden Menschen handle. Ähnliches gelte für die Familienbeihilfe. Da es sich bei dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch um einen Schadenersatzanspruch handle, sei die finanzielle Lage des Beklagten völlig außer Acht zu lassen.

Der gegen diese Entscheidung des Erstgerichtes gerichteten Berufung des Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichtes im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens ab und sprach aus, daß die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Das Berufungsgericht führte, ausgehend von den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes, rechtlich im wesentlichen aus, der Kläger beziehe von der PVA der Arbeiter eine Waisenpension und den Hilflosenzuschuß, also Leistungen im Sinne der §§ 260 und 105 a ASVG. Gemäß § 332 Abs 1 ASVG seien die Ersatzansprüche, die dem Kläger gemäß § 1327 ABGB gegen den Beklagten zustünden, nach Maßgabe der sachlichen und zeitlichen Kongruenz auf den Sozialversicherungsträger übergegangen. Soweit die Ersatzforderung des Klägers auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sei, fehle dem Kläger die Aktivlegitimation. Der Hilflosenzuschuß solle ebenso wie die Waisenpension die Deckung des Unterhaltes des Pensionsberechtigten sicherstellen. Gemäß § 105 a ASVG werde nämlich der Hilflosenzuschuß jenen Personen gewährt, die derart hilflos seien, daß sie ständiger Wartung und Pflege bedürften, jenen Personen also, die zur Ausführung wiederkehrender lebenswichtiger Funktionen ständiger Hilfe bedürften. Die Sicherung der lebenswichtigen Funktionen sei aber nichts anderes als die Sicherung des Unterhaltes einer Person. Mit dem Hilflosenzuschuß werde dem Umstand Rechnung getragen, daß bestimmte Personen zufolge ihrer Bresthaftigkeit einen höheren Unterhaltsbedarf hätten als die anderen Pensionsbezieher. Da der Unterhaltsanspruch gemäß § 140 Abs 1 ABGB auch den Anspruch auf Pflege einschließe und mit dem Schadenersatzanspruch gemäß § 1327 zweiter Fall ABGB nichts anderes verfolgt werde als die Sicherstellung des Unterhaltes, bestehe sachliche Kongruenz zwischen dem Anspruch auf Hilflosenzuschuß und dem Ersatzanspruch nach § 1327 zweiter Fall ABGB in gleicher Weise wie unbestrittenermaßen zwischen dem Anspruch auf Waisenrente und einem derartigen Schadenersatzanspruch.

Im Regelfall übernehme zwar die Mutter die Pflege des Kindes; eine gesetzliche Verpflichtung zu dieser Funktionsteilung bestehe jedoch nicht. § 140 Abs 2 ABGB bestimme vielmehr nur, daß die Haushaltsführung und die Betreuung des Kindes einen Unterhaltsbeitrag darstelle, nicht hingegen, wer ihn zu erbringen habe. Außerdem habe auch in jenen Fällen, in welchen die Mutter ursprünglich die Betreuung übernommen habe, nach ihrem Ableben der Vater für die Betreuung des Kindes Sorge zu tragen. Es erschiene daher schon aus diesem Grund wenig überzeugend, bezüglich des Hilflosenzuschusses die sachliche Kongruenz auf den Ersatzanspruch gemäß § 1327 ABGB nach dem Tod der Mutter zu beschränken. Dazu komme, daß der Hilflosenzuschuß einen Sonderbedarf des Kindes decke, die Bestreitung des Sonderbedarfes aber keinesfalls ausschließlich Aufgabe der Mutter sei. Auch in jenen Fällen, in denen sie die Betreuung des Kindes übernommen habe und der Sonderbedarf - was gerade beim Kläger der Fall sei - in einem vermehrten Pflegeaufwand und dadurch erforderlicher Heimunterbringung bestehe, seien stets Vater und Mutter zur Deckung des Sonderbedarfes heranzuziehen. Die sachliche Kongruenz zwischen Hilflosenzuschuß und dem Ersatzanspruch nach § 1327 zweiter Fall ABGB sei daher stets gegeben. Daraus ergebe sich für den vorliegenden Fall - die zeitliche Kongruenz stehe ja außer Zweifel, daß der auf § 1327 ABGB gestützte Ersatzanspruch des Klägers gemäß § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sei, soweit dieser Leistungen erbracht habe. Zufolge des Quotenvorrechtes des Sozialversicherungsträgers sei aus dem Ersatzanspruch des Klägers zunächst der Sozialversicherungsträger voll zu befriedigen; erst eine dann noch verbleibende Ersatzforderung stünde dem Kläger zu. Selbst bei äußerster Anspannung der Unterhaltspflicht hätte der Kläger in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom Getöteten nicht mehr als den Regelbedarf verlangen können, denn mit der Volljährigkeit des Klägers sei die Beitragspflicht der Eltern gemäß § 43 Abs 1 des Wiener Behindertengesetzes (LGBl 1986/16) entfallen. Da der Kläger sich 50 % des Mitverschuldens des Getöteten anrechnen lassen müsse, könnte sein Ersatzanspruch gemäß § 1327 ABGB die Hälfte des Regelbedarfes nicht übersteigen. Selbst wenn man von einem Regelbedarf des Klägers von monatlich S 3.880,-- bis Juni 1985, von monatlich S 4.040,-- von Juli 1985 bis Juni 1986 und von monatlich S 4.120,-- seit Juli 1986 ausgehe, läge sohin der Ersatzanspruch in der Höhe von 50 % des Regelbedarfes erheblich unter den Leistungen, die der Sozialversicherer erbringe und die monatlich die Höhe von zumindest S 2.940,-- erreichten. Der Ersatzanspruch des Klägers sei daher zur Gänze auf den Sozialversicherungsträger übergegangen, sodaß das Klagebegehren nicht berechtigt sei.

Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß zu der Frage, ob zwischen dem Hilflosenzuschuß und dem Ersatzanspruch nach § 1327 zweiter Satz ABGB sachliche Kongruenz bestehe, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vorhanden sei.

Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers. Er bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern.

Der Beklagte hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision des Klägers keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revison ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig, sachlich aber nicht berechtigt.

Der vom Revisionswerber vertretenen Rechtsmeinung, zwischen dem von der PVA der Arbeiter geleisteten Hilflosenzuschuß und dem Schadenersatzanspruch des Klägers auf Unterhaltsentgang im Sinne des § 1327 ABGB bestehe keine sachliche Kongruenz, kann nicht gefolgt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung tritt der Forderungsübergang nach § 332 Abs 1 ASVG nur insoweit ein, als kongruente Leistungen des Sozialversicherungsträgers den Forderungen des Versicherten gegenüberstehen. Es gehen also nur jene Schadenersatzansprüche im Sinne dieser Gesetzesstelle über, die der Deckung eines Schadens dienen, den auch die Sozialversicherungsleistung liquidieren soll (SZ 28/150; SZ 44/93; SZ 53/113; SZ 54/24 ua).

Wie sich aus § 105 a Abs 1 ASVG ergibt, wird ein Hilflosenzuschuß dann gewährt, wenn die betreffende Person derart hilflos ist, daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedarf. Der Hilflosenzuschuß hat somit die Abgeltung von Kosten für die Personenpflege zum Gegenstand (2 Ob 258/77; 8 Ob 139/80), die auch einen Teil der Unterhaltsverpflichtung der Eltern bildet (§ 140 Abs 2 ABGB; siehe dazu auch Pichler in Rummel, ABGB, Rz 9 zu § 140; EFSlg 30.731; EFSlg 35.276 ua). Der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seine Eltern bezweckt ebenso die Sicherstellung der erforderlichen Personenpflege wie die Leistung des Hilflosenzuschusses durch den Sozialversicherungsträger. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in anderem Zusammenhang ausgesprochen, daß im Fall der Tötung unterhaltspflichtiger Eltern der Entgang von Bar- und Sachleistungen der Eltern, der Entgang der Wohnversorgung und der Entgang von Pflegeleistungen für das unterhaltsberechtigte Kind nicht Ansprüche mit selbständigem rechtlichen Schicksal begründen, sondern nur Posten eines Gesamtentganges des Hinterbliebenen darstellen, auf den die kongruenten Leistungen des Sozialversicherungsträgers in Anrechnung zu bringen sind (SZ 53/113; SZ 54/24). Für den vorliegenden Fall folgt daraus, daß zwischen dem Schadenersatzanspruch des Klägers nach § 1327 ABGB wegen entgangener Unterhaltsleistung durch seinen Vater und dem vom Sozialversicherungsträger an den Kläger geleisteten Hilflosenzuschuß sachliche Kongruenz besteht, weil sowohl die Unterhaltsleistung als auch die Leistung des Hilflosenzuschusses den Zweck hat, die für den Kläger erforderliche Personenpflege sicherzustellen. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, muß sich der Kläger daher im Hinblick auf die im § 332 Abs 1 ASVG normierte Legalzession nicht nur die vom Sozialversicherungsträger geleistete Waisenrente, sondern auch den ihm zukommenden Hilflosenzuschuß auf seinen Anspruch auf Ersatz des entgangenen Unterhaltes gegen den Beklagten im Sinne des § 1327 ABGB anrechnen lassen.

Im vorliegenden Rechtsstreit wurden Behauptungen über die Höhe der tatsächlichen Unterhaltsleistung des Vaters des Klägers zur Zeit seines Todes nicht aufgestellt und darüber auch keine Feststellungen getroffen.

Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, daß Schadenersatzansprüche des Klägers aus dem Titel des Unterhaltsentganges im Sinne des § 1327 ABGB im Hinblick auf das Mitverschulden des Getöteten von 50 % entsprechend zu kürzen sind und daß auch das sogenannte Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers zu berücksichtigen ist (SZ 26/87 uva). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen bezieht der Kläger monatlich eine Waisenrente von S 674,-- und den Hilflosenzuschuß von S 2.266,--. Diese Leistungen erfolgen im Sinne des § 105 ASVG 14mal jährlich. Daraus ergibt sich ein monatliches Renteneinkommen des Klägers von S 3.430,-- vom Sozialversicherungsträger. Zählt man dazu die monatliche Rente von S 309,--, zu deren Leistung der Beklagte bereits verpflichtet ist, ergibt sich insgesamt ein monatlicher Bezug des Klägers von S 3.739,--. Im Hinblick auf das dem getöteten Vater des Klägers anzulastende Mitverschulden von 50 % wäre eine über das Doppelte dieses Betrages, also über den Betrag von S 7.478,-- monatlich, hinausgehende Unterhaltsverpflichtung des getöteten Vaters des Klägers erforderlich, um dem Klagebegehren auch nur mit einem geringen Betrag stattgeben zu können. Davon kann aber bei einem festgestellten hypothetischen Monatseinkommen des Vaters von S 11.984,-- keine Rede sein.

Mit Recht hat daher das Berufungsgericht das Klagebegehren abgewiesen. Der Revision des Klägers muß ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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