OGH 7Ob752/80 (RS0027532)

OGH7Ob752/8012.2.1981

Rechtssatz

Ist dem Schädiger das subjektive Einsichtsvermögen in die Gefährlichkeit seiner Handlungsweise voll zuzurechnen, trifft ihn daher ein Verschulden im Sinne § 1310 ABGB 1. Fall, ist eine Erörterung über die Vermögensverhältnisse des Schädigers zur Zeit der Urteilsfällung (§ 1310 ABGB 3. Fall) entbehrlich.

Normen

ABGB §1310

7 Ob 752/80OGH12.02.1981
1 Ob 629/82OGH30.06.1982

Auch

6 Ob 768/82OGH13.10.1982
6 Ob 618/83OGH30.06.1983
6 Ob 652/84OGH04.10.1984
9 Ob 181/00hOGH04.10.2000

nur: Ist eine Erörterung über die Vermögensverhältnisse des Schädigers entbehrlich. (T1) <br/>Beisatz: Wenngleich es nicht auf die Vermögenssituation des Schädigers ankommt - dies muss konsequenterweise auch für das Vermögen des Geschädigten gelten - ist dennoch das Vorhandensein einer Haftpflichtversicherung auf Seiten des Geschädigten in die Billigkeitserwägungen einzubeziehen. Das Verschulden des Schädigers ist aber stärker zu gewichten. (T2)

6 Ob 214/12gOGH08.05.2013

Beis wie T2; Beisatz: Hier: Ist dem im Schädigungszeitpunkt 13-jährigen Beklagten ein gewichtiges Maß an Fahrlässigkeit anzulasten, so ist die Haftung von zwei Dritteln über die Höhe der Versicherungssumme hinaus nicht zu beanstanden. (T3)

2 Ob 169/19wOGH06.08.2020

Beis nur T2

Dokumentnummer

JJR_19810212_OGH0002_0070OB00752_8000000_001

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