Rechtssatz
Ist dem Schädiger das subjektive Einsichtsvermögen in die Gefährlichkeit seiner Handlungsweise voll zuzurechnen, trifft ihn daher ein Verschulden im Sinne § 1310 ABGB 1. Fall, ist eine Erörterung über die Vermögensverhältnisse des Schädigers zur Zeit der Urteilsfällung (§ 1310 ABGB 3. Fall) entbehrlich.
1 Ob 629/82 | OGH | 30.06.1982 |
Auch |
9 Ob 181/00h | OGH | 04.10.2000 |
nur: Ist eine Erörterung über die Vermögensverhältnisse des Schädigers entbehrlich. (T1) <br/>Beisatz: Wenngleich es nicht auf die Vermögenssituation des Schädigers ankommt - dies muss konsequenterweise auch für das Vermögen des Geschädigten gelten - ist dennoch das Vorhandensein einer Haftpflichtversicherung auf Seiten des Geschädigten in die Billigkeitserwägungen einzubeziehen. Das Verschulden des Schädigers ist aber stärker zu gewichten. (T2) |
6 Ob 214/12g | OGH | 08.05.2013 |
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Ist dem im Schädigungszeitpunkt 13-jährigen Beklagten ein gewichtiges Maß an Fahrlässigkeit anzulasten, so ist die Haftung von zwei Dritteln über die Höhe der Versicherungssumme hinaus nicht zu beanstanden. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19810212_OGH0002_0070OB00752_8000000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)