Rechtssatz
Der aus dem zweiten Satz des § 64 Abs 1 StPO hervorleuchtende Grundsatz, dass ein Zuständigkeitsstreit zweier Gerichte durch die Einigung der beiden ihnen übergeordneten Gerichte behoben werden kann, gilt (sinngemäß) auch für den Anwendungsbereich des dritten Satzes dieser Gesetzesstelle, der eine Entscheidung des OGH (nur) für den Fall vorsieht, dass die Zuständigkeit (noch) zwischen den Gerichtshöfen zweiter Instanz streitig ist (vgl SSt 4/2 und S Mayer, Commentar zur StPO, Nr 5 zu § 64). (Gegebener Fall: In einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen den Kreisgerichten Steyr und St Pölten hat das OLG Wien - in Übereinstimmung mit dem OLG Linz - die Zuständigkeit des Kreisgerichtes St Pölten anerkannt, die Akten aber dennoch dem OGH zur Entscheidung vorgelegt. Die Akten wurden mit Verfügung des Vorsitzenden dem OLG Wien mit dem Bemerken zurückgestellt, dass im Hinblick auf die erfolgte Einigung der Oberlandesgerichte Wien und Linz eine Entscheidung des OGH zu entfallen habe).
12 Nds 157/80 | OGH | 04.02.1981 |
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10 Nds 99/81 | OGH | 09.07.1981 |
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13 Nds 125/82 | OGH | 23.09.1982 |
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10 Nds 141/83 | OGH | 11.10.1983 |
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13 Nds 68/84 | OGH | 23.05.1984 |
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12 Nds 4/86 | OGH | 27.01.1987 |
Beisatz: So auch schon 12 Nds 119/86 uva. (T1) |
13 Os 135/98 | OGH | 11.11.1998 |
nur: Der aus dem zweiten Satz des § 64 Abs 1 StPO hervorleuchtende Grundsatz, dass ein Zuständigkeitsstreit zweier Gerichte durch die Einigung der beiden ihnen übergeordneten Gerichte behoben werden kann, gilt (sinngemäß) auch für den Anwendungsbereich des dritten Satzes dieser Gesetzesstelle, der eine Entscheidung des OGH (nur) für den Fall vorsieht, dass die Zuständigkeit (noch) zwischen den Gerichtshöfen zweiter Instanz streitig ist (vgl SSt 4/2 und S Mayer, Commentar zur StPO, Nr 5 zu § 64). (T2); Beisatz: § 64 StPO und die dazu entwickelte Rechtsprechung gelten auch bei Streitigkeiten zweier Gerichte über die Gewährung oder Verweigerung) der Rechtshilfe. (T3) |
12 Ns 1/08f | OGH | 21.02.2008 |
Vgl; Beisatz: Vgl nunmehr § 38 StPO idF StrafprozessreformG (ab 2008). (T4); Beisatz: Die Neuregelung des Vorgehens bei Kompetenzkonflikten in § 38 StPO brachte diesbezüglich eine inhaltliche Änderung. Sie sieht vor, dass bei Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen zwei Gerichten die Entscheidung des gemeinsam übergeordneten Gerichts zu erwirken ist. Bei Gerichten aus verschiedenen Oberlandesgerichtssprengeln kommt im Streitfall somit eine unmittelbare Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofes als insoweit „gemeinsam übergeordnetes Gericht" zum Tragen. (T5); Bem: Siehe RS0124398). (T6) |
14 Ns 36/09v | OGH | 27.08.2009 |
Vgl; Beisatz: § 38 StPO bezieht sich - trotz des unklaren, von jenem seiner bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Vorgängerbestimmung des § 64 StPO idF vor BGBl I 2004/19 abweichenden Wortlauts - nur auf die Zuständigkeit betreffende Auffassungsunterschiede auf derselben Stufe stehender Gerichte. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen im erwähnten Sinn über - und untergeordneten Gerichten gibt vielmehr wie vor dem 1. Jänner 2008 die Sicht des übergeordneten Gerichts den Ausschlag. (T7) |
12 Ns 51/09k | OGH | 24.09.2009 |
Vgl; Beisatz: Weil § 38 StPO nur Zuständigkeitsstreitigkeiten auf derselben Stufe stehender Gerichte regelt, kann es zwischen einem Oberlandesgericht und einem diesem unterstellten Landesgericht zu keinem von § 38 StPO geregelten Kompetenzkonflikt kommen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen im erwähnten Sinn über- und untergeordneten Gerichten gibt vielmehr die Sicht des übergeordneten Gerichts den Ausschlag. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19810204_OGH0002_012NDS00157_8000000_001
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