OGH Bkd56/80 (RS0055939)

OGHBkd56/8019.1.1981

Rechtssatz

Ein Anwalt ist verpflichtet, seinen Klienten über den Fortgang einer ihm übertragenen Causa wahrheitsgemäße Auskünfte zu erteilen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach und gebraucht wahrheitswidrige Ausflüchte, um sein Versehen zu verschleiern, so verstößt er gegen die Berufspflicht und beeinträchtigt Ehre und Ansehen des Standes.

Normen

DSt 1872 §2 C4
DSt 1990 §1 C4
RAO §9 Abs1
RAO §10 Abs2

Bkd 56/80OGH19.01.1981
Bkd 125/84OGH25.03.1985

Vgl auch

Bkd 96/85OGH10.03.1986

Vgl auch; Beisatz: Die Verletzung der Berichtspflicht (hier im Fall des § 60 (Abs 5 lit a) KFG, Art 8 Abs 1 Z 3 AKHB gegenüber dem Versicherten) stellt eine Berufspflichtenverletzung und eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes dar. (T1)<br/>Veröff: AnwBl 1987,19

9 Bkd 4/07OGH02.06.2008

Auch; Beisatz: Eine Verletzung der Berichtspflicht stellt es insbesondere dar, wenn der Klient durch Zufall oder über eigenes Betreiben vom Gericht erfahren muss, dass sein Verfahren bereits beendet ist. (T2)

24 Os 5/15pOGH25.11.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19810119_OGH0002_000BKD00056_8000000_001

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