Rechtssatz
Mit dem Inkrafttreten des Reichsjagdgesetzes 1934 in Österreich ist die Verdinglichung des Jagdpachtrechtes unwirksam geworden und konnte nicht durch die nach der Aufhebung dieses Gesetzes bis zum Inkrafttreten des Salzburger Jagdgesetzes 1977 bestandene Rechtslage auf Grund des Salzburger Jagdgesetzes 1946 wieder aufleben. Da der Löschung nunmehr deklarative Bedeutung zukommt, kann auch noch jetzt die Berichtigung des Grundbuchs beantragt werden.
Normen
GBG §136
Sbg JagdG 1977 §1 Abs3
ReichsjagdG 1934 §3
5 Ob 13/80 | OGH | 13.01.1981 |
Veröff: NZ 1981,44 |
Dokumentnummer
JJR_19810113_OGH0002_0050OB00013_8000000_002
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