OGH 8Ob527/80 (RS0019600)

OGH8Ob527/8015.12.1980

Rechtssatz

Ob jemand als Bote oder Vertreter eines anderen anzusehen ist, richtet sich allein nach seinem tatsächlichen Auftreten gegenüber dem Geschäftsgegner.

Normen

ABGB §1002

8 Ob 527/80OGH15.12.1980
1 Ob 538/82OGH19.05.1982

Veröff: JBl 1984,37 = SZ 55/75

1 Ob 576/82OGH15.09.1982
4 Ob 553/87OGH29.09.1987

Beisatz: Bote ist derjenige, von dem der Kontrahent den Eindruck haben muß, daß er für die abgegebene (oder zu empfangende) Willenserklärung nur eine Übermittlerfunktion ausübt (so schon SZ 55/75 mit weiteren Nachweisen. (T1) Veröff: JBl 1989,107 (zustimmend Kömürcü-Spielbüchler)

8 Ob 1550/90OGH12.07.1990

Auch; Beisatz: Hier: Die Beantwortung der Frage, ob der Erklärende als Vertreter oder Bote gehandelt hat, ist stets von den Umständen des Einzelfalles abhängig und deshalb nicht von über den speziellen Fall hinausgehender Bedeutung. (T2)

4 Ob 127/06iOGH28.09.2006

Vgl auch; Beisatz: Erweckt der potenzielle Erklärungsempfänger nach der Verkehrsauffassung gegenüber seinem Vertragspartner den Eindruck, er habe einen Dritten ermächtigt, für ihn Erklärungen entgegen zu nehmen, ist dieser Dritte als Empfangsbote dem Risikobereich des Erklärungsempfängers zuzurechnen; er nimmt dann die Erklärungen für diesen entgegen. (T3)

6 Ob 172/18iOGH25.10.2018

Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Auch die Frage, ob jemand überhaupt als Bote tätig war oder gar nicht zuzurechnen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19801215_OGH0002_0080OB00527_8000000_001

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