OGH 8Ob1550/90

OGH8Ob1550/9012.7.1990

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch, Dr.Huber, Dr.Graf und Dr.Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Möbelwerkstätten Mag. Arch. Rudolf K***, vertreten durch Dr.Hansjörg Mader, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Margarethe S***, Gastwirtin, vertreten durch

Dr.Markus Komarek, Rechtsanwalt in Hall, wegen S 180.291,80 s.A. (Revisionsinteresse S 136.229,70), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 24.April 1990, GZ 3 a R 162/90-35, den

 

Spruch:

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil die Beantwortung der Frage, ob der Erklärende als Vertreter oder Bote gehandelt hat, stets von den Umständen des Einzelfalles abhängt und deshalb nicht über den speziellen Fall hinausgehende Bedeutung hat, hier aber auch schon deshalb unwesentlich ist, weil 1) nicht erwiesen ist, daß der Montageleiter nach dem Telefonat mit seinem Chef dessen vorbehaltslose Zustimmung zum Verzicht auf die Stornogebühr auch hinsichtlich der nicht mit der Mängelbehebung im Zusammenhang stehenden Gastlokaleinrichtung erklärt hat, und 2) die beklagte Partei die Formulierung im Montageabnahmebericht auch nicht so verstehen durfte, denn es ist dort ausdrücklich davon die Rede, daß der Verzicht noch der nachträglichen schriftlichen Bestätigung bedarf.

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