9 Os 43/80 | OGH | 02.12.1980 |
Veröff: SSt 51/54 = JBl 1981,275 |
9 Os 68/82 | OGH | 29.06.1982 |
nur: Gemäß § 366 Abs 3 StPO steht dem Privatbeteiligten ein Berufungsrecht gegen die Verweisung auf den Zivilrechtsweg nur innerhalb der im Abs 2 leg cit für die Entscheidungspflicht des Gerichts gezogenen Grenzen zu. Eine Berufung, die eine Sachentscheidung begehrt, obwohl eine solche vom Erstgericht nach den Ergebnissen des Strafverfahrens an sich und auch nach Durchführung einfacher zusätzlicher Erhebungen gar nicht zu fällen war, ist daher unzulässig. (T1) Veröff: GesRZ 1982,318 |
10 Os 71/83 | OGH | 14.06.1983 |
Vgl auch |
9 Os 46/83 | OGH | 20.09.1983 |
Vgl; Beisatz: Hier: Meritorische Behandlung einer solchen Berufung im Gerichtstag. (T2) |
13 Os 131/12g | OGH | 02.07.2013 |
Auch |
17 Os 9/13x | OGH | 07.10.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Als Gegenstand einer Berufung des Privatbeteiligten können nur die - mit Blick auf die bereits vorliegenden Beweisergebnisse zu beurteilende - Verletzung der Entscheidungspflicht des § 366 Abs 2 StPO, nicht jedoch Mängel der Sachverhaltsermittlung, geltend gemacht werden. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19801202_OGH0002_0090OS00043_8000000_002
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