OGH 9Os43/80 (RS0100575)

OGH9Os43/802.12.1980

Rechtssatz

Gemäß § 366 Abs 3 StPO steht dem Privatbeteiligten ein Berufungsrecht gegen die Verweisung auf den Zivilrechtsweg nur innerhalb der im Abs 2 leg cit für die Entscheidungspflicht des Gerichts gezogenen Grenzen zu. Eine Berufung, die eine Sachentscheidung begehrt, obwohl eine solche vom Erstgericht nach den Ergebnissen des Strafverfahrens an sich und auch nach Durchführung einfacher zusätzlicher Erhebungen gar nicht zu fällen war, ist daher unzulässig und bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Normen

StPO §294 Abs4
StPO §366 Abs3 D

9 Os 43/80OGH02.12.1980

Veröff: SSt 51/54 = JBl 1981,275

9 Os 68/82OGH29.06.1982

nur: Gemäß § 366 Abs 3 StPO steht dem Privatbeteiligten ein Berufungsrecht gegen die Verweisung auf den Zivilrechtsweg nur innerhalb der im Abs 2 leg cit für die Entscheidungspflicht des Gerichts gezogenen Grenzen zu. Eine Berufung, die eine Sachentscheidung begehrt, obwohl eine solche vom Erstgericht nach den Ergebnissen des Strafverfahrens an sich und auch nach Durchführung einfacher zusätzlicher Erhebungen gar nicht zu fällen war, ist daher unzulässig. (T1) Veröff: GesRZ 1982,318

10 Os 71/83OGH14.06.1983

Vgl auch

9 Os 46/83OGH20.09.1983

Vgl; Beisatz: Hier: Meritorische Behandlung einer solchen Berufung im Gerichtstag. (T2)

13 Os 131/12gOGH02.07.2013

Auch

17 Os 9/13xOGH07.10.2013

Vgl auch; Beisatz: Als Gegenstand einer Berufung des Privatbeteiligten können nur die - mit Blick auf die bereits vorliegenden Beweisergebnisse zu beurteilende - Verletzung der Entscheidungspflicht des § 366 Abs 2 StPO, nicht jedoch Mängel der Sachverhaltsermittlung, geltend gemacht werden. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19801202_OGH0002_0090OS00043_8000000_002

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