OGH 9Os46/83

OGH9Os46/8320.9.1983

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. September 1983

unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hirnschall als Schriftführerin in der Strafsache gegen Anton A und andere wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1 und 3, 128 Abs 2, 130 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Josef B, Franz C, Franz D, Josef E und Walter F sowie über die Berufungen der Angeklagten Peter B, Karl G, Rudolf H, Günther I und Franz J sowie weiters über die Berufung der Privatbeteiligten X-mbH gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 4. November 1982, GZ 6 Vr 3193/

81-108, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Steininger, Verlesung der Rechtsmittelschriften des Angeklagten Franz D und der Privatbeteiligten, Anhörung der Ausführungen der Verteidiger Dr. Alexander Steininger, Dr. Ingeborg Schäfer-Guhswald, Dr. Herbert Hüttner, Dr. Kurt Klein, Dr. Gerda Gerig, Dr. Richard Benda und Dr. Hans Jürgen Lehofer sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Hauptmann, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Josef B, Franz C, Franz D, Josef E und Walter F werden verworfen.

Den Berufungen der Angeklagten Franz C und Walter F wird jeweils teilweise Folge gegeben, die über C verhängte Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs 2 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und der Tagessatz bei F mit 100 (einhundert) S bestimmt; im übrigen wird ihren Berufungen sowie weiters - insoweit zur Gänze - den Berufungen der Angeklagten Josef B, Peter B, Karl G, Rudolf H, Günther I, Franz J, Franz D und Josef E ebenso wie der Berufung der Privatbeteiligten nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO fallen sämtlichen genannten Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden (neben einem weiteren Angeklagten, der kein Rechtsmittel ergriffen hat) schuldig erkannt:

1. der 21-jährige Hilfsarbeiter Josef B des Verbrechens des (teils vollendeten, teils versuchten) gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1 und Z 3, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster Deliktsfall swie § 15 StGB, 2. der 23-jährige Kraftfahrer Peter B des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1 und Z 3, 128 Abs 2, 130 erster Deliktsfall StGB, teilweise als Beteiligter gemäß § 12 dritter Fall StGB, sowie des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB, 3. der 54-jährige Kohlenhändler Franz C des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster Deliktsfall StGB, teilweise als Beteiligter gemäß § 12 zweiter Fall StGB, sowie des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2 und Abs 3 erster und zweiter Deliktsfall StGB, 4. der 54-jährige Platzmeister Karl G des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1 und Z 3, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster Deliktsfall StGB, 5. der 54- jährige Handelsangestellte Rudolf H des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1 und Z 3, 128 Abs 2, 130 erster Deliktsfall StGB, 6. der 28-jährige Hilfsarbeiter Günther I des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1 und Z 3, 128 Abs 2, 130 erster Deliktsfall StGB,

7. der 44-jährige Handelsangestellte Franz J des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1 und Z 3, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster Deliktsfall StGB, 8. der 45-jährige Landwirt Franz D des Verbrechens (richtig: Vergehens) des schweren Diebstahls (als Beteiligter) nach §§ 12 dritter Fall, 127 Abs 1, Abs 2 Z 1 und Z 3, 128 Abs 1 Z 4 StGB sowie des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 StGB, 9. der 58-jährige Kraftfahrer Josef E des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 3, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster Deliktsfall StGB, und 10. der 53- jährige Kraftfahrer Walter F des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 3, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster Deliktsfall StGB

Den Genannten liegt, zusammengefaßt wiedergegeben, zur Last, in der Zeit von Herbst 1977 bis Herbst 1981 in Graz in wiederholten Angriffen (mit Ausnahme des Angeklagten D) gewerbsmäßig teils allein, teils in (wechselnder) Gesellschaft als Beteiligte unter (ausgenommen der Angeklagte C) Ausnützung von Gelegenheiten, die durch ihnen aufgetragene Arbeiten geschaffen worden sind, zum Nachteil ihres Auftraggebers 'Margareta M bzw der jeweiligen Inhaber der Firma X-mbH' Brennstoff in einem bei Peter B, Rudolf H und Günther I 100.000 S, bei den übrigen Angeklagten 5.000 S übersteigenden Wert gestohlen und teilweise (Josef B) zu stehlen versucht bzw zu solchen Diebstählen angestiftet (Franz C) oder beigetragen (Peter B, Franz D) zu haben (Punkte A/I/1-16, A/II des Urteilsspruches).

Dem Angeklagten Franz C wird darüber hinaus angelastet, von Mitangeklagten (ohne seine Beteiligung) gestohlene Brennstoffe im Wert von über 100.000 S gewerbsmäßig verhehlt zu haben (Punkt B/1-6 des Urteilsspruches), während den Angeklagten Peter B und Franz D zusätzlich Betrug im Zusammenhang mit der Auslieferung von Kohle bzw Heizöl zur Last fällt, wobei der Schaden bei Peter B 3.825 S beträgt und Franz D gewerbsmäßig gehandelt und einen Schaden von insgesamt mindestens 45.800 S zu verantworten hat (Punkt C/1-2 des Urteilsspruches).

Vom Vorwurf weiterer Diebstähle wurden die Angeklagten Josef B, Peter B, Günther I und Franz D gemäß § 259 Z 2 StPO rechtskräftig freigesprochen.

Die Angeklagten Josef B, Franz C, Karl G, Rudolf H, Günther I, Franz J, Franz D, Josef E und Walter F bekämpfen die gegen sie ergangenen Schuldsprüche jeweils mit Nichtigkeitsbeschwerde.

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Karl G, Rudolf H, Günther I und Franz J wurden vom Obersten Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß vom 1. Juli 1983, GZ 9 Os 43/83-5, zurückgewiesen. Im Gerichtstag war demnach nur mehr über die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Josef B, Franz C, Franz D, Josef E und Walter F zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte Josef B macht die Nichtigkeitsgründe der Z 3, 5 und 10, der Angeklagte Franz C (der Sache nach) jene der Z 4 und 10 des § 281 Abs 1 StPO geltend; die Angeklagten Franz D, Josef E und Walter F stützen ihre Beschwerden auf die Z 5, 9

lit a und 10 der zitierten Gesetzesstelle.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef B:

Unter Hinweis auf seinen mit der Beschwerdeausführung verbundenen Protokollberichtigungsantrag (Bd II/S 216 f) behauptet der Angeklagte Josef B eine Urteilsnichtigkeit im Sinn der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO, weil die ihn betreffenden Angaben des Mitangeklagten Anton A im Hauptverhandlungsprotokoll vom 29. Juli 1982 unrichtig und unvollständig wiedergegeben worden seien. Insbesondere habe A - der Protokollierung in Bd I/S 501 oben zuwider -

bestritten, daß der Beschwerdeführer ihm beim Aufladen (von Diebsgut) geholfen hätte, und angegeben, daß Josef B bei der Beladung keine Tätigkeit vorgenommen habe, sondern nur dabeigestanden sei. Diese Umstände seien aber nicht in das Protokoll aufgenommen worden.

Das Erstgericht hat den Antrag, das Hauptverhandlungsprotokoll ON 99 im Sinne dieser Ausführungen zu berichtigen, abgewiesen (ON 134). Im übrigen vermag eine (angebliche) Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der Protokollierung eine Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO (in Verbindung mit § 271 Abs 1 StPO) nicht zu begründen; eine solche läge nur dann vor, falls überhaupt kein Hauptverhandlungsprotokoll geführt worden wäre (Mayerhofer-Rieder StPO, E Nr 51 zu § 281 Z 3), was vorliegend nicht einmal behauptet wurde.

Eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) erblickt der Beschwerdeführer Josef B darin, daß das Erstgericht auf seine (in der letzten Hauptverhandlung zufolge Bd II/S 109 aufrechterhaltene) Verantwortung in der Hauptverhandlung vom 29. Juli 1982 nicht eingegangen sei, wonach er nur ein einziges Mal (anläßlich des Diebstahls A/I/7/b der Anklageschrift bzw A/I/6/b des Urteilstenors) mit Anton A bei Franz C (dem Hauptabnehmer gestohlenen Brennstoffs) gewesen sei und damals von A etwa 4.000 S erhalten habe, die Diebstähle des Mitangeklagten A laut A/I/7/a der Anklageschrift (A/I/ 6/a des Urteilstenors) aber lediglich beobachtet und nur deshalb Schweigegeld von insgesamt 4.000 S bis 5.000 S bezogen habe (Bd I/S 499 unten und verso); ferner vermißt er im angefochtenen Urteil eine Erörterung der Aussage des Mitangeklagten Anton A, der gleichfalls nur von einer Mitwisserschaft des Beschwerdeführers und deshalb bezahltem Schweigegeld gesprochen habe (Bd I/S 501 oben). Bei diesem Vorbringen übergeht der Beschwerdeführer jedoch wesentliche Teile der von ihm selbst und von Anton A am 29. Juli 1982 gemachten Angaben. Laut Hauptverhandlungsprotokoll ON 99 hat nämlich A zwar die an Josef B weitergegebenen Beträge als Schweigegeld bezeichnet, unter einem aber auch behauptet, jener habe ihm beim Aufladen geholfen (Bd I/S 492, 495, 501); der Angeklagte Josef B, der sich schon einleitend - mit einer hier bedeutungslosen Ausnahme - schuldig bekannt (Bd I/ S 499) und die Geständnisse vor der Polizei und dem Untersuchungsrichter als richtig bezeichnet hatte (Bd I/S 501), hat die Richtigkeit der Angaben des Anton A wiederholt ausdrücklich bestätigt (Bd I/S 492 und 501).

Angesichts dieser Verfahrensergebnisse stellt der Hinweis auf das volle Geständnis des Josef B im Sinne der (auch gewerbsmäßige Tatbegehung anlastenden) Anklage (Bd II/ S 165) eine durch den Akteninhalt gedeckte und auch sonst mängelfreie Begründung der Urteilsfeststellungen über Art und Umfang der Mitwirkung dieses Angeklagten an den Brennstoffdiebstählen, aber auch über die vom Angeklagten Josef B dabei verfolgte gewerbsmäßige Tendenz dar. Wenn der Beschwerdeführer des weiteren sogar behauptet, es fehle überhaupt an jeglicher Begründung dieser Urteilsannahmen, setzt er sich damit erneut über den erwähnten Teil der Entscheidungsgründe hinweg und bringt solcherart den von ihm angerufenen formellen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Aus den die Bewertung des Diebsgutes durch das Erstgericht betreffenden Ausführungen der Mängelrüge geht hervor, daß der Beschwerdeführer die überschreitung der Wertgrenze des § 128 Abs 1 Z 4 StPO gar nicht bestreitet; der von ihm in diesem Zusammenhang behauptete Begründungsmangel betrifft mithin nicht den Ausspruch über entscheidende - dh für die rechtliche Unterstellung des Sachverhaltes oder die Anwendung eines bestimmten Strafsatzes maßgebliche - Tatsachen im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO (Mayerhofer-Rieder, aaO, E Nr 20 zu § 281 Z 5).

Der vom Angeklagten Josef B in seiner Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO hervorgehobene Umstand, daß er innerhalb eines rund halbjährigen Zeitraumes (nur) fünfmal als Dieb in Erscheinung getreten ist, schließt die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung nicht aus: Dabei kommt es nämlich nicht auf die Intervalle zwischen den einzelnen Diebstählen, sondern einzig und allein auf die Absicht des Täters an, sich durch deren wiederkehrende Begehung fortlaufende Einnahmen zu verschaffen (ÖJZ-LSK 1977/365 zu § 130 StGB). Die Urteilsannahme, Josef B hätte in dieser Absicht die Tathandlungen weiterhin fortgesetzt, wenn es nicht zu deren Aufdeckung und zur Verhaftung von Beteiligten gekommen wäre (Bd II/S 154, 155), ist auch keineswegs, wie der Beschwerdeführer vermeint, bloß als Unterstellung gewerbsmäßiger Tendenz (erst) in bezug auf gar nicht mehr zur Ausführung gelangte künftige Diebstähle aufzufassen; sie läßt vielmehr - ebenso wie der Hinweis auf das Geständnis im Sinne des gewerbsmäßige Tatbegehung umfassenden Anklagevorwurfs (Bd II/S 165) - zweifelsfrei erkennen, daß das Erstgericht eine schon den inkriminierten Diebstahlshandlungen zugrundegelegene Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung fortlaufende Einnahmen zu verschaffen, als erwiesen angenommen und gerade aus dieser für die Vergangenheit festgestellten Tendenz gefolgert hat, daß nur die Aufdeckung der Straftaten den Angeklagten Josef B an einer fortgesetzten Begehung solcher strafbarer Handlungen gehindert habe.

Mit den weiteren Ausführungen, welchen die urteilsfremde Prämisse zugrundeliegt, der Beschwerdeführer habe lediglich an zwei Diebstählen (von denen nur einer vollendet wurde) mitgewirkt und im übrigen bloß als Mitwisser Schweigegeld bezogen, wird der angerufene materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht, weil eine solche in einem Vergleich des vollständigen Urteilssachverhalts mit den vom Erstgericht angewendeten und den demgegenüber nach Ansicht des Beschwerdeführers darauf anzuwenden gewesenen Strafgesetzen bestehen müßte.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz C:

Eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte im Sinne des § 281 Abs 1 Z 4 StPO erblickt der Angeklagte C zunächst in der Abweisung des von seinem Verteidiger in der letzten Hauptverhandlung gestellten Antrages auf überprüfung seiner Buchhaltung durch einen Buchsachverständigen zum Beweis dafür, daß die ihm als Diebstahl angelastete Brennstofflieferung durch Karl G (A/I/11 des Urteilstenors) in seinen Wareneingangs- und Kassabüchern verbucht worden sei (Bd II/S 124 ganz unten, 129).

Da jedoch allfällige Eintragungen in Geschäftsbüchern schon angesichts der (in der letzten Hauptverhandlung - Bd II/109 - aufrechterhaltenen) Verantwortung des Beschwerdeführers vom 29. Juli 1982, auch einen Teil der 'schwarz' gelieferten Brennstoffe verbucht zu haben (Bd I/S 477, 479;

vgl Band I/S 101, S 141 b vso), nichts über die Redlichkeit der Herkunft eingegangener Brennstoffmengen aussagen würden, ist es unzweifelhaft, daß die Abweisung des Beweisantrages keinen dem Angeklagten C nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung zu üben vermochte.

Gleiches gilt für die Abweisung der in der letzten Hauptverhandlung weiters beantragten überprüfung seiner Buchhaltung für die Jahre 1980 und 1981 zum Beweise dafür, daß er die ihm angelasteten Brennstoffmengen zusätzlich gar nicht zu verkaufen vermocht hätte (siehe gleichfalls Bd II/S 124 und 129): Eine solche Prüfung verspricht schon angesichts der vom Angeklagten C selbst (lt Bd I/ S 470, 477, 479) eingestandenen Unvollständigkeit seiner Aufzeichnungen nicht den von ihm angestrebten Erfolg. Bei den weiteren Beweisanträgen, deren Nichterledigung vom Angeklagten C gerügt wird, handelt es sich teils um solche, die der Beschwerdeführer überhaupt nicht - auch nicht durch Beitritt zu einem Antrag anderer Prozeßparteien - gestellt hat (Antrag des Mitangeklagten Peter B auf Klärung des von diesem zu verantwortenden Schadens durch einen Buchsachverständigen: Bd I/S 482), teils um frühere Anträge, welche vom Beschwerdeführer in der am 4. November 1982 gemäß § 276 a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung nicht mehr wiederholt worden sind (Anträge vom 29. Juli 1982 auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Brennstoffpreise im Jahre 1981: Bd I/S 483, sowie auf Einvernahme der Steuerberaterin des Beschwerdeführers:

Bd I/S 481). In diesen Fällen fehlt es somit schon an den prozessualen Voraussetzungen für die Erhebung der Verfahrensrüge. In seiner inhaltlich auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützten Rechtsrüge wendet sich der Angeklagte C schließlich gegen die Annahme gewerbsmäßiger Begehung der ihm angelasteten Diebstähle und macht geltend, daß es sich bloß um vereinzelte, zum Teil nur der Beschaffung geringfügiger Brennstoffmengen für den Eigenbedarf dienende Taten gehandelt habe, sowie daß er bisher unbescholten gewesen sei.

Gewerbsmäßigkeit im Sinne der §§ 70 und 130 StGB setzt jedoch bereits erfolgte Wiederholung der strafbaren Handlung nicht voraus; selbst eine einzige Tat kann genügen, sofern in ihr die Tendenz des Täters zum Ausdruck gelangt, sich in Hinkunft durch deren Wiederholung eine längere Zeit hindurch wirksame, der Sicherstellung zumindest eines Teiles des Unterhaltes oder eines zusätzlichen Aufwandes dienende Einkommensquelle zu erschließen (SSt 46/16, SSt 46/52), wenn nur - wie vorliegendenfalls - diese Nebeneinkünfte die Bagatellgrenze übersteigen (SSt 46/38 uva). Rechtlich bedeutungslos ist es, ob der Täter durch die Straftat erlangte Sachwerte veräußern oder für sich selbst verwenden bzw verbrauchen will (ÖJZ-LSK 1977/8 zu § 70 StGB). Die Annahme gewerbsmäßiger Tendenz setzt auch keineswegs eine vorangegangene einschlägige Bestrafung voraus; denn selbst ein bisher Unbescholtener kann sich zum Ziel setzen, sich fortan durch wiederkehrende Begehung von Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Leukauf-Steininger, Kommentar2, RN 4 zu § 130 StGB).

Die Rechtsrüge des Angeklagten Franz C erweist sich mithin ebenfalls als unbegründet.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz D:

Mit dem überwiegenden Teil seiner Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO versucht dieser Beschwerdeführer darzutun, daß seiner eigenen (leugnenden) Verantwortung vom Erstgericht zu Unrecht die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei, wobei er auf Details seiner Darstellung sowie der ihn entlastenden Angaben des Peter B, welche seiner Ansicht nach für die innere Wahrscheinlichkeit dieser Verantwortung sprechen, verweist. Damit zeigt der Beschwerdeführer aber keinen Verstoß gegen die formelle Begründungspflicht - durch welche das erkennende Gericht keineswegs zur Erörterung aller Details einer von ihm global als unglaubwürdig erachteten Verantwortung verhalten wird (vgl § 270 Abs 2 Z 5 StPO) - auf, sondern unternimmt der Sache nach lediglich einen im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen und damit unbeachtlichen Angriff auf die erstgerichtliche Beweiswürdigung. Seinem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider findet auch die (übrigens keineswegs entscheidende) Urteilsannahme, er sei durch einige Zeit mit Franz C gemeinsam bei der geschädigten Kohlenhandelsgesellschaft beschäftigt gewesen (Bd II/S 166 unten, 167), in seiner eigenen Verantwortung vor der Polizei am 8. Oktober 1981 über seine bereits 15 Jahre währende Tätigkeit bei dieser Firma (Anzeige ON 24, Bd I/S 197, verlesen lt Bd II/S 125) und in Verbindung damit in den Angaben des Mitangeklagten C (ON 10, Bd I/S 99, ebenfalls verlesen lt Bd II/S 125) aktenmäßige Deckung.

Auch jener Urteilsfeststellung, der zufolge der Angeklagte D bei seinem Tatbeitrag zu den von Peter B teils allein, teils in Gesellschaft ausgeführten Brennstoffdiebstählen (A/I/3 bis 5) durch Hinweis auf die beim Kohlenhändler Franz C bestehende Absatzmöglichkeit (A/I/14) mit einem 5.000 S übersteigenden Wert der Diebsbeute rechnete (und sich damit abfand), fehlt es keineswegs an einer durch den Akteninhalt gedeckten Begründung: Die Ausführungen des Erstgerichtes in diesem Zusammenhang betreffend die Vertrautheit des Angeklagten D mit der Vorgangsweise bei Brennstoffdiebstählen und dessen überblick hinsichtlich der dabei entzogenen Mengen (Bd II/S 169 unten und vso) stehen mit seinem Eingeständnis früherer Diebstähle dieser Art durchaus im Einklang (Bd I/S 197 der Anzeige ON 24).

Die Rechtsrüge hinsichtlich des letzterwähnten Schuldspruchs führt der Angeklagte Franz D dahin aus, daß das Urteil nicht erkennen lasse, ob er mit seinem Hinweis auf die Möglichkeit eines Absatzes des Diebsgutes bei Franz C den Mitangeklagten Peter B in dessen Diebstahlsvorhaben oder nur in dessen die spätere Verwertung der Beute betreffenden Plänen bestärkte; wäre nur letzteres der Fall, dann ergäbe sich (aus der Akzessorietät der Beitragstäterschaft), daß nicht nur die Verwertungshandlung des unmittelbaren Täters, sondern auch der Tatbeitrag des Beschwerdeführers straflos zu bleiben hätte. Zumindest wäre aber sein Verhalten in diesem Fall nur nach §§ 12 (dritter Fall), 164 Abs 1 und 2 StGB zu beurteilen. Die Urteilsfeststellungen zu A/I/14 lassen indessen Zweifel daran, daß der Angeklagte Peter B durch den Beschwerdeführer Franz D in seinem Diebstahlsvorhaben bestärkt wurde, gar nicht aufkommen: Ihnen zufolge fehlte nämlich dem Angeklagten Peter B zur Verwirklichung seines Entschlusses, bei Fahrten während der Jausenzeit jeweils unbeobachtet Brennstoffe fortzuschaffen, vorerst ein Abnehmer für die Diebsbeute. Erst als ihm der Angeklagte D anläßlich konkreter Gespräche über diesen Plan riet, doch beim Kohlenhändler Franz C nachzufragen, ob dieser weiterhin gestohlene Kohle aufkaufe, nahm Peter B erfolgreich den Kontakt zu C auf und leitete damit eine Serie von Brennstoffdiebstählen ein, deren Beute zum Großteil von C abgenommen wurde (Bd II/S 149 unten und vso). Der erwähnte, dem unmittelbaren Täter Peter B noch vor Verübung der betreffenden Diebstähle erteilte Rat steht daher mit dessen Taten in ihrer individuel-l len Erscheinungsform in kausaler Beziehung. Da die Diebstähle in der Folge tatsächlich (über das im Hinblick auf die quantitative Akzessorietät der Beitragstäterschaft wenigstens erforderliche Versuchsstadium hinaus bis zur Vollendung) ausgeführt worden sind, liegt vollendeter und somit strafbarer Tatbeitrag hiezu vor. Daß aber die Förderung der Diebstähle auch vom Vorsatz des Angeklagten Franz D umfaßt war, ergibt sich schon aus dem objektiven Tatgeschehen, ohne daß es diesbezüglich besonderer Erörterungen bedurfte. Liegt demzufolge ein Fall strafbarer Täterschaft durch sonstigen Beitrag im Sinne des § 12 dritter Fall StGB vor, dann ist die Mitwirkung des Beitragstäters an nachfolgenden Verwertungshandlungen als straflose (mitbestrafte) Nachtat anzusehen. Die durch den in Rede stehenden Rat des Beschwerdeführers mitbewirkte Förderung der Verwertung der Diebsbeute würde nur dann lediglich als Hehlerei - allerdings nicht, wie der Beschwerdeführer vermeint, nach §§ 12

dritter Fall, 164 Abs 1 und 2 StGB, sondern nach § 164 Abs 1 Z 1, Abs 2 StGB - strafbar sein, wenn der Hinweis auf die Absatzmöglichkeit für gestohlene Brennstoffe von ihm erst nach der materiellen Vollbringung des Diebstahls gegeben worden wäre (EvBl 1976/266 = ÖJZ-LSK 1976/236; Mayerhofer-Rieder, StGB2, E Nr 82 und 82 a zu § 12; vgl auch Leukauf-Steininger, aaO, RN 4, 8 ff zu § 164).

Auch der Rechtsrüge des Angeklagten Franz D muß daher ein Erfolg versagt bleiben.

Zu den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Josef E und Walter F:

Diese Angeklagten, denen ausschließlich jeweils in Einzeltäterschaft verübte diebische Angriffe zur Last liegen (A/I/12 und 13 des Urteilstenors), weisen im Rahmen ihrer Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO zunächst auf vom Erstgericht nicht erörterte Verfahrensergebnisse hin, welche ihrer Ansicht nach dafür sprechen, daß die Begehung der von ihnen stets geleugneten Straftaten anderen Betriegsangehörigen der geschädigten Kohlenhandelsgesellschaft hätte auffallen müssen.

Hierauf im einzelnen einzugehen, hat sich für das Erstgericht jedoch schon deshalb erübrigt, weil es bei seiner Sachverhaltsfeststellung von einer Beteiligung fast aller Firmenangehörigen - einschließlich eines zur Aufsicht über das Lager verpflichteten Platzmeisters - an Brennstoffdiebstählen und von einem hiedurch bedingten Versagen des Kontrollsystems ausgegangen ist (Bd II/S 146, 147, 158 zweiter Absatz, 159).

Der von beiden Beschwerdeführern behauptete Widerspruch zwischen der Annahme ihrer jeweiligen Alleintäterschaft und jenen Urteilsfeststellungen, wonach die Diebstähle von in Säcken abgefüllten Brennstoffen (die sogenannten 'Sacktouren') jeweils von drei Diebsgenossen gemeinsam durchgeführt worden sind (Bd II/S 160 bis 163), liegt nicht vor;

denn die letzterwähnte Konstatierung bezieht sich erkennbar nur auf die von den Arbeitspartien des Peter B und des Anton A verübten Diebstähle. Zudem liegen dem Angeklagten E ausschließlich (siehe Bd II/S 154 in Verbindung mit Bd I/S 113, 141 und vso, 141 d vso, 145 b und d) und dem Angeklagten F wenigstens zum Teil (Bd II/S 154 im Zusammenhang mit Bd I/S 141, 141 d u vso) Diebstähle losen (nicht in Säcken abgefüllten) Brennstoffs zur Last.

Dem Beschwerdevorbringen des Angeklagten F zuwider bestand für das Erstgericht auch kein Anlaß zur Erörterung der körperlichen Fähigkeit des Genannten zur Verübung der Diebstähle als Einzeltäter, zumal dieser Angeklagte in erster Instanz nicht einmal andeutungsweise behauptet hat, die Begehung der ihm angelasteten Straftaten wäre ihm physisch unmöglich gewesen.

Den weiteren Ausführungen der Angeklagten Josef E und Walter F zum Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO ist entgegenzuhalten, daß sich das Erstgericht keineswegs darauf beschränkt hat, ihre leugnende Verantwortung und den Widerruf der gegen sie erhobenen Bezichtigungen durch den Angeklagten Franz C in der Hauptverhandlung vom 29. Juli 1982 (Bd I/S 475, 478) als unwahre Schutzbehauptungen zu bezeichnen. Vielmehr wird in den Entscheidungsgründen durchaus in übereinstimmung mit den Denkgesetzen und forensischer Erfahrung dargelegt, daß die erwiesene korrekte Durchführung der polizeilichen Einvernahmen, die größere Verläßlichkeit von noch in geringerem zeitlichen Abstand zur Tat gemachten Angaben und das in der Regel im Verlaufe eines Verfahrens immer stärker in Erscheinung tretende Bestreben von Angeklagten, sich der Bestrafung und einer Heranziehung zur Schadensgutmachung zu entziehen, für die Richtigkeit der ursprünglichen Bezichtigungen seitens der Mitangeklagten Peter B (BD I/S 113 sowie S 145 b u vso, 145 d) und Franz C (Bd I/S 99, 115, 117, 141 u vso, 141 b, 141 d und vso, letztlich - nach dem erwähnten Versuch eines Widerrufs - auch in der Hauptverhandlung aufrechterhalten: Bd I/S 480 und Bd II/S

109) sprechen. Ferner wird im Urteil in diesem Zusammenhang auf das ursprüngliche Teilgeständnis des Angeklagten F (Bd I/S 203) sowie auf dessen langjährige Vertrautheit mit den Vorgängen innerhalb der geschädigten Firma hingewiesen (Bd II/S 174, 175 und 179 in Verbindung mit Bd II/S 155 und 157). Soweit die Beschwerdeführer diese Argumentation als 'nicht hinreichend exakt und zu wenig sorgfältig' bezeichnen (wobei der Angeklagte F insbesondere seine jahrelang einwandfreie Arbeitsleistung für die geschädigte Firma und eine nicht aktenkundige 'Entschuldigung' des Peter B in der Hauptverhandlung für die angebliche Falschbezichtigung hervorhebt), zielen ihre Einwände der Sache nach lediglich darauf ab, darzutun, daß die Schlußfolgerungen des Erstgerichtes nicht zwingend seien und die Verfahrensergebnisse auch für sie günstigere Feststellungen zugelassen haben würden. Damit bekämpfen sie aber lediglich die Beweiswürdigung des Schöffensenates nach Art einer gegen dessen Urteil nicht zulässigen Schuldberufung. Einer Begründung entbehrt auch keineswegs die Bewertung der gestohlenen Sachen durch das Erstgericht (bei E zu A/I/13 mit 10.000 S, bei F zu A/I/12/a und b mit insgesamt 23.050 S; die Anführung eines Wertes von 33.000 S und eines daraus resultierenden Gewinns von rund 16.000 S hinsichtlich des letztgenannten Angeklagten in der Urteilsbegründung Bd II/S 174 beruht ersichtlich auf einem Additionsfehler, während der Zusatz 'höchstens' im Urteilstenor zu A/I/12/b und A/I/13, der zufolge Bd II/

S 174 und 179 richtig 'mindestens' zu lauten hätte, offensichtlich auf einen Diktat- bzw Hörfehler zurückzuführen ist). In der Urteilsbegründung wird vielmehr ausdrücklich auf die Preisgestaltung seitens der geschädigten Kohlenhandelsgesellschaft zur Tatzeit verwiesen (Bd II/S 179 unten und vso in Verbindung mit ON 105), welche auch für die Feststellung der Werte zu A/I/12/a und b des Urteilstenors maßgeblich gewesen ist. In bezug auf den Angeklagten Josef E wurde die Bewertung mit den wiederholten, laut Bd I/S 480, Bd II/S 109 auch in der Hauptverhandlung aufrechterhaltenen Angaben des Franz C (Bd I/S 101, 117, 139 vso) über den von ihm bezahlten Preis von 2 S je Kilogramm gestohlenem Koks und mit der Erwägung begründet, daß gestohlener Brennstoff generell um den halben Listenpreis verkauft wurde (Bd II/S 179 im Zusammenhang mit Bd II/S 147).

Der Hinweis der Beschwerdeführer auf die von der Privatbeteiligten in geringerer Höhe gegen sie geltendgemachten Ersatzansprüche (Bd II/S 126, 127) vermag daran nichts zu ändern, weil es dem Privatbeteiligten unbenommen bleibt, in seinem Schlußantrag - sei es in Vornahme einer Aufrechnung, sei es aus anderen Gründen - nur einen Teil des erlittenen Schadens ersetzt zu verlangen. Zudem ist der Wert der gestohlenen Sachen nur insofern für die strafrechtliche Beurteilung von entscheidungswesentlicher Bedeutung, als hiedurch eine strafsatzändernde oder sonst für die Subsumtion maßgebliche Wertgrenze berührt wird. Daß aber durch die ihnen angelasteten Diebstähle die Wertgrenze des § 128 Abs 1 Z 4 StGB weit überschritten worden ist, wird auch von den Beschwerdeführern nicht in Frage gestellt. Die von ihnen (in ähnlicher Weise wie vom Angeklagten Josef B) im Zusammenhang mit der Bewertung des Diebsgutes behaupteten Begründungsmängel betreffen sohin keine entscheidenden Tatsachen.

Mit ihren Ausführungen über angebliche Feststellungsmängel im Sinne des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO bringen die Angeklagten E und F den von ihnen angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, sondern begnügen sich weitgehend mit einer Wiederholung ihrer auf die vermeintliche Unmöglichkeit unbeobachteter Begehung der Diebstahlstaten gestützten Argumentation gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, wie sie von ihnen bereits - gleichfalls unzulässigerweise - in der Mängelrüge vorgebracht worden ist. Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus Feststellungen über die Höhe der von ihnen für die gegenständlichen Brennstoffmengen kassierten Beträge vermissen, gehen sie nich vom vollständigen Urteilssachverhalt aus, laut welchem sie - wie alle an den gegenständlichen Diebstählen Beteiligten - die gestohlenen Mengen zum halben Listenpreis weiterverkauft haben (Bd II/S 147; hinsichtlich des Angeklagten F siehe ferner - unter Berücksichtigung des oben erwähnten Rechenfehlers - S 174 und bezüglich des Angeklagten E S 179). Auch insoweit ist der angerufene materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund daher nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt. Zudem ist die den Beschwerden in diesem Zusammenhang zugrundegelegte Rechtsansicht, die Vollendung der Tat liege erst im Einbehalten der für die Brennstoffe kassierten Beträge, verfehlt: Der für den Diebstahl tatbestandsmäßige Gewahrsamsbruch ist nämlich schon durch Verbringen der gegenständlichen Brennstoffmengen aus dem Firmenlager zum Zwecke des Verkaufs auf eigene Rechnung - ohne einen seitens des Arbeitgebers erteilten Auftrag zur Auslieferung der betreffenden Menge - eingetreten, womit der Diebstahl schon in diesem Zeitpunkt vollendet ist; auf den Zeitpunkt des Einbehaltens des aus dem Verkauf der Beute erlangten Erlöses kommt es - anders als bei einer als Veruntreuung zu beurteilenden Einbehaltung von Inkassobeträgen aus ursprünglich auftragsgemäß durchgeführten Warenlieferungen - nicht an.

Mit ihren auf den Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Ausführungen wenden sich die Angeklagten E und F schließlich gegen die Annahme gewerbsmäßiger Begehung der Diebstähle im Sinne der §§ 70, 130 erster Fall StGB Ihrer Ansicht zuwider bringt jedoch die Urteilsfeststellung, wonach sie die Tathandlungen in der Absicht, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weiterhin fortgesetzt haben würden, wenn es nicht vorher zur Aufdeckung der Straftaten und zur Verhaftung von Beteiligten gekommen wäre (Bd II/S 154, 155), nicht bloß die Vermutung zum Ausdruck, daß das gegenständliche Strafverfahren die Beschwerdeführer an der Begehung weiterer gleichartiger Straftaten gehindert habe; ihr ist - wie bereits zur Rechtsrüge des Mitangeklagten Josef B dargelegt wurde - vielmehr zu entnehmen, daß nach der überzeugung des Erstgerichtes schon den von ihnen bereits verübten Diebstahlshandlungen die gleiche (gewerbsmäßige) Tendenz zugrundegelegen ist. Soweit der abschließende Hinweis der Beschwerdeführer E und F auf ihr bislang einwandfreies Verhalten am Arbeitsplatz nicht bloß als - im Nichtigkeitsverfahren unzulässige - Bekämpfung der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung aufzufassen ist, welche zur Annahme gewerbsmäßiger Begehung geführt hat, ist - im Sinne der Ausführungen zu einem ähnlichen Einwand des Angeklagten Franz C - auch ihnen darauf zu entgegnen, daß Unbescholtenheit die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung keineswegs ausschließt.

Da sohin die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Josef B, Franz C, Franz D, Josef E und Walter F teils nicht gesetzmäßig ausgeführt und im übrigen sachlich nicht berechtigt sind, waren sie zu verwerfen.

Zu den Strafberufungen:

Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagten Peter B, Rudolf H

und Günther I nach § 128 Abs 2

StGB (bei Peter B unter Anwendung des § 28 StGB) sowie den Angeklagten Franz C nach §§ 28, 164 Abs 3 StGB zu Freiheitsstrafen, und zwar Peter B zu 2 (zwei) Jahren, Rudolf H zu 12 (zwölf) Monaten, Günther I zu 18 (achtzehn) Monaten und Franz C ebenfalls zu 18 (achtzehn) Monaten, wobei es die Strafen bei Rudolf H und Günther I gemäß § 43 Abs 1 bzw Abs 2 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von je drei Jahren bedingt nachsah.

über die Angeklagten Josef B, Karl G, Franz J, Josef E und Walter F sowie den Angeklagten Franz D verhängte es nach § 130 erster Strafsatz StGB bzw (bei D) nach §§ 28, 148 StGB jeweils unter Anwendung des § 37 StGB Geldstrafen, und zwar über Josef B 250

Tagessätze a 150 S, Ersatzfreiheitsstrafe 125 Tage, über Karl G 360

Tagessätze a 200 S, Ersatzfreiheitsstrafe 180 Tage, über Franz J 200

Tagessätze a 200 S, Ersatzfreiheitsstrafe 100 Tage, über Josef E 150

Tagessätze a 200 S, Ersatzfreiheitsstrafe 75 Tage, über Walter F 300 Tagessätze a 150 S, Ersatzfreiheitsstrafe 150 Tage, und über Franz D 360 Tagessätze a 100 S, Ersatzfreiheitsstrafe 180 Tage. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend bei Josef B: die einschlägige Vorstrafe;

bei Peter B: die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen, die vierfache Qualifikation des Verbrechens des Diebstahls und seine führende Rolle bei den Diebstählen;

bei Franz C: die zweifache Qualifikation sowohl des Diebstahls als auch der Hehlerei sowie das Zusammentreffen von zwei Verbrechen;

bei Karl G: die vierfache Qualifikation des Diebstahls und den Mißbrauch seiner Vertrauensstellung als Platzmeister;

bei Rudolf H, Günther I und Franz J: die vierfache Qualifikation des Diebstahls;

bei Franz D: das Zusammentreffen von zwei strafbaren Handlungen;

bei Josef E und Walter F: die dreifache Qualifikation des Diebstahls;

als mildernd hingegen bei Josef B: das Geständnis vor der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter sowie in der Hauptverhandlung, weiters den Umstand, daß es in einem Fall beim Versuch geblieben ist, sodann die Verleitung durch den Mitangeklagten Anton A und das Alter des Angeklagten unter 21 Jahren;

bei Peter B: das Teilgeständnis, das zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, die Tatsache, daß ein Teil der Straftaten vor dem vollendeten 21. Lebensjahr begangen wurden und die Beihilfe durch den Angeklagten D;

bei Franz C: die Unbescholtenheit und das Teilgeständnis, das zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen hat;

bei Karl G und Günther I: die bisherige Unbescholtenheit;

bei Rudolf H: die Unbescholtenheit, das Teilgeständnis vor der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter, das zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;

bei Franz J: die Unbescholtenheit, das Teilgeständnis vor der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter, das zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, die Verleitung durch die Mitangeklagten bzw seine untergeordnete Mitwirkung an den Diebstählen;

bei Franz D: das Geständnis vor der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter;

bei Josef E: die Unbescholtenheit, und bei Walter F: die Unbescholtenheit, die teilweise Anstiftung durch den Angeklagten C und das Teilgeständnis vor der Polizei.

Mit ihren gegen die Strafaussprüche erhobenen Berufungen streben die Angeklagten Peter B, Rudolf H und Günther I die Herabsetzung der Freiheitsstrafe, Peter B überdies die Gewährung bedingter Strafnachsicht an; der Angeklagte Franz C begehrt die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren bedingte Nachsicht bzw die Verhängung einer Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe;

die Angeklagten Josef B, Franz D, Josef E und Walter F beantragen die Herabsetzung sowohl der Anzahl der Tagessätze als auch der Höhe des einzelnen Tagessatzes, während die Angeklagten Franz J und Karl G bloß die Herabsetzung der Anzahl der Tagessätze, J überdies aber auch die bedingte Nachsicht der Geldstrafe anstreben. Lediglich die Berufungen der Angeklagten Franz C und Walter F erweisen sich, und zwar auch nur teilweise, als berechtigt; im übrigen sind deren Berufungen sowie die Berufungen der übrigen Angeklagten nicht berechtigt.

Was zunächst die Höhe der über die Angeklagten Peter B, Franz C, Rudolf H und Günther I verhängten Freiheitsstrafen betrifft, so entspricht diese jeweils der Schuld der betreffenden Angeklagten, wobei das Erstgericht bei ihnen (sowie bei den übrigen Angeklagten) die mehrfache Qualifikation des Diebstahls zu Recht als erschwerend gewertet hat, weil gewerbsmäßige Tatbegehung die Annahme dieses Erschwerungsgrundes nicht ausschließt. Dazu kommt, daß der Wert der Diebsbeute bei den Angeklagten Peter B, Rudolf H und Günther I jeweils weit über der 100.000 S-Grenze des § 128 Abs 2 StGB liegt, beträgt er doch bei Peter B allein aus den ihm zur Last fallenden vollendeten Diebstählen rund 489.000 S, wozu noch Beihilfe zum Diebstahl von Brennstoff im Wert von weiteren rund 150.000 S hinzukommt, während er bei H rund 240.000 S und bei I rund 300.000 S beträgt. Bei Peter B fällt zusätzlich noch als erschwerend ins Gewicht, daß er eine führende Rolle bei den Diebstählen zum Nachteil seines Dienstgebers gespielt hat und einschlägig vorbestraft ist. Eine Reduzierung der über Peter B, H und I verhängten Freiheitsstrafen kam somit nicht in Betracht. Aber auch das Ausmaß der über den Angeklagten Franz C verhängten Freiheitsstrafe ist durchaus schuldangemessen, zumal diesem Angeklagten - neben der Mitwirkung an einzelnen Diebstählen und der Bestimmung anderer zur Begehung von Diebstählen (Punkt A/I/11 und A/I/16) - die Verhehlung gestohlenen Brennstoffes im Wert von rund 365.000 S zur Last fällt (Punkt B/).

Soweit der Angeklagte Peter B die Gewährung bedingter Strafnachsicht begehrt, so konnte dem nicht nähergetreten werden. Gegen eine Anwendung des § 43 StGB spricht bei ihm schon der Umstand, daß er trotz einschlägiger Vorabstrafung abermals - und in gravierender Weise - rückfällig geworden ist; allein deshalb fehlt es bei ihm an jenen besonderen Gründen für künftiges Wohlverhalten, an die das Gesetz (§ 43 Abs 2 StGB) eine bedingte Nachsicht einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe knüpft. Berechtigt ist hingegen das bezügliche Begehren des Angeklagten Franz C, der sich immerhin bis zu seinem 50. Lebensjahr wohlverhalten hat und sich nicht von sich aus als Hehler angeboten hat, sondern mehr oder minder von Mitangeklagten, insbesondere auch von Peter B in die gegenständlichen Verfehlungen hineingezogen wurde. Angesichts seines bisherigen langjährigen Wohlverhaltens kann bei ihm - so wie bei den Mitangeklagten H und I, denen bereits das Erstgericht bedingte Strafnachsicht gewährt hat - mit Grund angenommen werden, daß die bloße Androhung der Strafe genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. In teilweiser Stattgebung seiner Berufung war daher die über C verhängte Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen; im übrigen war aber auch seiner Berufung ein Erfolg zu versagen. Die eventualiter begehrte Verhängung einer Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe kam vorliegend im Hinblick auf die Höhe der verwirkten Freiheitsstrafe kraft Gesetzes (§ 37 Abs 1 StGB) nicht in Betracht.

Was die über die Angeklagten Josef B, Karl G, Franz J, Franz D, Josef E und Walter F verhängten Geldstrafen betrifft, so entspricht die jeweils ausgemessene Anzahl der Tagessätze den vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend ermittelten besonderen Strafzumessungsgründen - lediglich bei Josef B hat der Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafe zu entfallen, weil diese inzwischen getilgt worden ist -

und der Tatschuld dieser Angeklagten, die das Erstgericht im Ergebnis richtig gewürdigt und entsprechend unterschiedlich gewichtet hat. Die Berufungswerber vermögen demgegenüber keine Umstände aufzuzeigen, die eine Reduzierung der Geldstrafen rechtfertigen könnten. Soweit der Angeklagte J die bedingte Nachsicht der über ihn verhängten Geldstrafe anstrebt, so steht diesem Begehren entgegen, daß nach Lage des Falles die spezialpräventiv erforderliche Effektivität der Strafe nur durch die Bezahlung der Geldstrafe erreicht werden kann, nicht aber durch deren bloße Androhung.

Die Höhe des einzelnen Tagessatzes entspricht bei den Angeklagten Josef B, Franz D und Josef E - und nur sie haben (außer dem Angeklagten F) insoweit gleichfalls Berufung ergriffen - den aktenkundigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Genannten sowie den von der Rechtsprechung zur Bemessung des Tagessatzes entwickelten Grundsätzen. Lediglich beim Angeklagten F - bei dem der Tagessatz mit 150 S bemessen wurde - wurde in diesem Zusammenhang zu wenig auf dessen aktenkundige Sorgepflichten (für zwei Kinder und die nicht berufstätige Gattin; vgl ON 76) bei einem Monatseinkommen von (nach den Urteilsgründen) 9.000 S (bzw nach den Angaben des Angeklagten Bd I/S 247: 10.000 S) Bedacht genommen, sodaß bei ihm - in teilweiser Stattgebung seiner Berufung - der Tagessatz auf 100 (einhundert) S zu reduzieren war. Insgesamt war demnach über die Strafberufungen der Angeklagten spruchgemäß zu erkennen.

Zur Berufung der Privatbeteiligten:

Das Erstgericht hat den Angeklagten Josef B (auf Grund seines

Anerkenntnisses; vgl Bd II/S 127) gemäß § 369

(Abs 1) StPO zur Bezahlung eines Betrages von 5.375 S an die Privatbeteiligte X-mbH verurteilt (Bd II/S 144); im übrigen hat es die Privatbeteiligte 'Margareta M' mit ihren Ansprüchen, soweit sie sich auf erfolgte Schuldsprüche beziehen, gemäß § 366 Abs 2 StPO (Bd II/S 144, 145 oben), hinsichtlich der erfolgten Freisprüche aber gemäß § 366 Abs 1 StPO (Bd II/S 146) auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Mit ihrer gegen die erfolgte Verweisung auf den Zivilrechtsweg ergriffenen Berufung begehrt die Privatbeteiligte X-mbH, das Urteil dahin abzuändern, daß über die von ihr geltend gemachten privatrechtlichen Ansprüche 'zur Gänze im Strafurteil entschieden und der Privatbeteiligten die von ihr begehrten Beträge zugesprochen werden' (Bd II/S 254).

Richtig ist, daß Margareta M nicht im eigenen Namen als Privatbeteiligte Ersatzansprüche geltend gemacht hat, sondern namens der Firma XmbH, als deren Geschäftsführerin sie eingeschritten ist (ON 27/S 231, 236 in Bd I). So wie der Zuspruch (eines Betrages von 5.375 S) an die XmbH (als Privatbeteiligte) erfolgt ist, hätte daher auch diese (und nicht Margareta M) mit den übrigen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden sollen.

Die insoweit unrichtige Bezeichnung im Ausspruch über die Verweisung ändert aber nichts daran, daß sich das betreffende Erkenntnis - unbeschadet des dem Erstgericht unterlaufenen Versehens - der Sache nach auf die XmbH (vgl hiezu auch ON 49 und 85) bezieht, womit auch deren Berufungsbefugnis gegeben ist.

In der Sache selbst verquickt die Berufung der Privatbeteiligten zunächst die beiden Verweisungsgründe: In Ansehung der aus den Schuldsprüchen abgeleiteten Ersatzforderungen erfolgte die Verweisung gemäß § 366 Abs 2 StPO, in Ansehung der Freisprüche hingegen (zutreffend) gemäß § 366 Abs 1 StPO Soweit auch letztere bekämpft wird, muß die Berufung schon deshalb versagen, weil im Falle eines Freispruchs der Privatbeteiligte kraft Gesetzes mit seinen Entschädigungsansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist. wogegen eine Berufung unzulässig ist (arg aus § 366 Abs 3 StPO: '... nach dem vorstehenden Absatz ...', somit nach § 366 Abs 2 StPO). Soweit sich die Berufung hingegen wider die Verweisung auf den Zivilrechtsweg gemäß § 366 Abs 2 StPO wendet, kommt ihr im Ergebnis keine Berechtigung zu. Die Privatbeteiligte hat in ihrem Schlußantrag (Bd II/ S 126, 127) zwar einzelne Entschädigungsansprüche in bezug auf die Angeklagten beziffert, wobei diese von den schuldspruchmäßig zugrundegelegten Schadensbeträgen zum Teil erheblich differieren; ein Antrag, ziffernmäßig angegebene Mindestbeträge zuzusprechen, wurde dabei nicht gestellt, sondern der Zuspruch in der begehrten Höhe verlangt. Seitens der Angeklagten wurden die Ansprüche - mit Ausnahme des Angeklagten Josef B hinsichtlich eines Betrages von 5.375 S - durchwegs bestritten. Im Hinblick auf die erfolgten Schuldsprüche steht zwar dem Grunde nach fest, daß die Angeklagten Schadenersatz zu leisten haben; die Höhe des ihnen je nach ihrer Tatmitwirkung (insoweit aber zufolge § 1302 ABGB solidarisch) aufzuerlegenden Ersatzes war dagegen nach wie vor bei der gegebenen Sachlage strittig, sodaß hiezu - wie das Erstgericht im Ergebnis zutreffend erkannte - noch weitere nicht bloß einfache Erhebungen erforderlich wären, um die geltendgemachten Ansprüche verläßlich beurteilen zu können, dies umso mehr, als - wie gesagt - die im Schlußantrag des Privatbeteiligten bezifferten Ansprüche erheblich von den schuldspruchmäßig angenommenen Schadensbeträgen abweichen. So gesehen erfolgte aber die Verweisung der Privatbeteiligten gemäß § 366 Abs 2 zweiter Satz StPO auf den Zivilrechtsweg zu Recht, weshalb der Berufung dagegen ein Erfolg versagt bleiben mußte. Eine allfällige Beweisergänzung in zweiter Instanz kommt nicht in Betracht (SSt 50/21).

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte