OGH Bkd25/80 (RS0055194)

OGHBkd25/8017.11.1980

Rechtssatz

Der Rechtsanwalt ist für seinen Kanzleibetrieb und die Organisation seiner Kanzlei verantwortlich. Das Fehlverhalten einer sonst verlässlichen Kanzleiangestellten eines Rechtsanwalts aber stellt ein unvorhersehbares Ereignis dar, das ihm nicht zugerechnet werden kann (so schon Bkd 8/80 ua).

Normen

DSt 1872 §2 F
DSt 1990 §1 F1
DSt 1990 §1 F2

Bkd 25/80OGH17.11.1980
Bkd 68/82OGH14.03.1983

Vgl; Beisatz: Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, regelmäßig und genau die Oberaufsicht über alle Agenden zu führen und den Kanzleibetrieb von vornherein so zu organisieren, dass Fehlleistungen seiner Angestellten nach Möglichkeit innerhalb kürzester Frist entdeckt und behoben werden. Dies gilt in verstärktem Maße in Bezug auf die Kontrolle der Gebarung mit Fremdgeldern. (T1)

7 Bkd 5/02OGH31.03.2003

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, regelmäßig und genau die Oberaufsicht über alle Agenden zu führen und den Kanzleibetrieb von vornherein so zu organisieren, dass Fehlleistungen seiner Angestellten nach Möglichkeit innerhalb kürzester Frist entdeckt und behoben werden. (T2)

7 Bkd 3/05OGH10.10.2005

Auch; nur: Der Rechtsanwalt ist für seinen Kanzleibetrieb und die Organisation seiner Kanzlei verantwortlich. (T3); Beis wie T2

15 Bkd 3/08OGH25.05.2009

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Der Disziplinarbeschuldigte Rechtsanwalt hätte die finanzielle Gebarung seiner Kanzlei nicht aus der Hand geben dürfen. Ihn trifft die Letztverantwortung für dort aufgetretene Malversationen. (T4)

15 Bkd 3/12OGH23.07.2012

nur T3

28 Ds 8/18tOGH17.01.2019

Vgl auch; Beisatz: Auch ein Organisationsverschulden macht disziplinär haftbar. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19801117_OGH0002_000BKD00025_8000000_001

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