Bkd 25/80 | OGH | 17.11.1980 |
Bkd 68/82 | OGH | 14.03.1983 |
Vgl; Beisatz: Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, regelmäßig und genau die Oberaufsicht über alle Agenden zu führen und den Kanzleibetrieb von vornherein so zu organisieren, dass Fehlleistungen seiner Angestellten nach Möglichkeit innerhalb kürzester Frist entdeckt und behoben werden. Dies gilt in verstärktem Maße in Bezug auf die Kontrolle der Gebarung mit Fremdgeldern. (T1) |
7 Bkd 5/02 | OGH | 31.03.2003 |
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, regelmäßig und genau die Oberaufsicht über alle Agenden zu führen und den Kanzleibetrieb von vornherein so zu organisieren, dass Fehlleistungen seiner Angestellten nach Möglichkeit innerhalb kürzester Frist entdeckt und behoben werden. (T2) |
7 Bkd 3/05 | OGH | 10.10.2005 |
Auch; nur: Der Rechtsanwalt ist für seinen Kanzleibetrieb und die Organisation seiner Kanzlei verantwortlich. (T3); Beis wie T2 |
15 Bkd 3/08 | OGH | 25.05.2009 |
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Der Disziplinarbeschuldigte Rechtsanwalt hätte die finanzielle Gebarung seiner Kanzlei nicht aus der Hand geben dürfen. Ihn trifft die Letztverantwortung für dort aufgetretene Malversationen. (T4) |
15 Bkd 3/12 | OGH | 23.07.2012 |
nur T3 |
28 Ds 8/18t | OGH | 17.01.2019 |
Vgl auch; Beisatz: Auch ein Organisationsverschulden macht disziplinär haftbar. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19801117_OGH0002_000BKD00025_8000000_001
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