OGH 4Ob133/80 (RS0042001)

OGH4Ob133/8011.11.1980

Rechtssatz

Der Einklagung einer Konkursforderung steht das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegen, daher amtswegig wahrzunehmende Nichtigkeit des Verfahrens.

Normen

JN §1 DVk
ZPO §477 Abs1 Z6 D6

4 Ob 133/80OGH11.11.1980

Veröff: DRdA 1983,169 (kritisch Kramer)

2 Ob 37/08tOGH26.06.2008
10 Ob 42/20dOGH22.06.2021

Auch; Beisatz: Eine Umstellung der Parteienbezeichnung auf den Insolvenzverwalter scheidet in den Fällen aus, in denen der Anmeldung im Insolvenzverfahren unterliegende Ansprüche geltend gemacht werden, weil der klagsweisen Geltendmachung insofern das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegensteht. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19801111_OGH0002_0040OB00133_8000000_001