OGH 2Ob560/80 (RS0000723)

OGH2Ob560/8011.11.1980

Rechtssatz

Die Beschwer fällt nicht weg, wenn der Beklagte nach Schluß der Verhandlung erster Instanz die auferlegte Leistung erbracht hat. Der Umstand der Zahlung des Beklagten führt nur dazu, daß ihm gegen eine allfällige Exekutionsführung der Kläger die Klage nach § 35 EO offenstünde.

Normen

EO §35 Ab
EO §35 B
ZPO §461
ZPO §514 B

2 Ob 560/80OGH11.11.1980

EvBl 1981/101 S 321

1 Ob 529/85OGH20.03.1985

nur: Die Beschwer fällt nicht weg, wenn der Beklagte nach Schluß der Verhandlung erster Instanz die auferlegte Leistung erbracht hat. (T1)

2 Ob 41/85OGH10.09.1985

nur T1; ZVR 1986,104

2 Ob 6/98sOGH23.04.1998

nur T1; Beisatz: Gleiches gilt im Fall der Zahlung durch einen bereits rechtskräftig verurteilten, solidarisch haftenden Mitbeklagten, dessen Rückgriffsanspruch die zweitbeklagte Partei ausgesetzt sein könnte. (T2)

5 Ob 20/00bOGH15.02.2000

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Beschwer desjenigen, der einen gerichtlichen Leistungsbefehl bekämpft, fällt nicht dadurch weg, dass er vor oder während des Rechtsmittelverfahrens die ihm auferlegte Leistung erbringt. (T3) Beisatz: Geht es um die Befolgung einer einstweiligen Verfügung, ist dieser Grundsatz schon damit zu rechtfertigen, dass ein solcher Beschluss gemäß § 402 Abs 4 iVm § 67 Abs 1 EO schon vor seiner Rechtskraft - abgesehen vom Fall der Zuerkennung aufschiebender Wirkung gemäß § 524 Abs 2 ZPO sogar bei Erhebung eines Rekurses - in Vollzug gesetzt werden könnte. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19801111_OGH0002_0020OB00560_8000000_001

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