OGH 8Ob531/80 (RS0044029)

OGH8Ob531/802.10.1980

Rechtssatz

Ein Aufhebungsbeschluss zweiter Instanz wird dadurch, dass darin eine einer selbständigen Entscheidung nicht zugängliche Vorfrage abweichend vom Erstgericht gelöst wurde, nicht zu einem abändernden Beschluss.

Normen

AußStrG 2005 §64
ZPO §527 Abs2 B3b

8 Ob 531/80OGH02.10.1980
5 Ob 52/94OGH28.06.1994

Vgl auch

6 Ob 29/07vOGH16.03.2007

Auch; Beisatz: Wenn das Erstgericht einen Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens aufgrund seiner Rechtsansicht, die Jahresfrist des § 95 EheG sei bei Stellung des Antrages bereits abgelaufen gewesen, abgewiesen hat und diese Entscheidung vom Rekursgericht aufgehoben wurde, weil dieses die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes nicht teilt, liegt bloß eine unterschiedliche Beurteilung einer materiellen Frage (Vorfrage) durch die Vorinstanzen vor und nicht eine endgültige Beurteilung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der erstinstanzlichen abweisenden Sachentscheidung. (T1)

5 Ob 273/08wOGH09.12.2008
6 Ob 79/10aOGH19.05.2010

Auch

3 Ob 199/12dOGH19.12.2012

Auch

9 Ob 54/20mOGH25.11.2020

Beisatz: Hier: Aufhebung der Zurückweisung des Einspruchs gegen einen Zahlungsbefehl wegen Nichtigkeit. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19801002_OGH0002_0080OB00531_8000000_001

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