OGH 1Ob649/80 (RS0062864)

OGH1Ob649/8017.9.1980

Rechtssatz

Der im § 9 Abs 1 Z 2 der zitierten Verordnung geregelte Vereitlungstatbestand liegt (so schon die bisherige RSp MietSlg 31606, 29558, 23595 ua) nicht schon dann vor, wenn der Auftraggeber ohne Verdienstlichkeit des Maklers selbst abschließt; vorausgesetzt wird vielmehr, dass der bereits erfolgreiche Makler in der Lage war, ein konkretes Rechtsgeschäft zu vermitteln und der Auftraggeber gegen Treu und Glauben, somit willkürlich, den sonst zur Provisionsentstehung notwendigen Rechtsakt nicht setzte.

Normen

HVG §6 ID
HVG §29 IIc
HVG §29 IId
HVG §29 IIg2
ImmMV §9

1 Ob 649/80OGH17.09.1980

Veröff: SZ 53/117 = EvBl 1981/73 S 240

3 Ob 552/82OGH16.06.1982

Ähnlich; Beisatz: Die Vergütung nach § 9 ImmMV ist eine Vertragsstrafe nach § 1336 ABGB. (T1)

1 Ob 811/82OGH12.01.1983
2 Ob 558/82OGH22.11.1983

Auch; Beisatz: Hier: Wichtiger Grund für die nachträgliche Herabsetzung des vereinbarten Kaufpreises. (T2)

7 Ob 651/92OGH10.12.1992

Beisatz: Diese Bestimmung enthält nicht nur Standesrecht sondern auch Konsumentenschutzbestimmungen, auf die sich die Kunden der Immobilienmakler berufen können, wobei der Vermittlungsauftrag für den Kunden nicht ein Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG sein muss. (T3)

6 Ob 551/95OGH01.06.1995

Beis wie T3

4 Ob 2329/96wOGH12.11.1996

Auch; nur: Der im § 9 Abs 1 Z 2 der zitierten Verordnung geregelte Vereitlungstatbestand liegt (so schon die bisherige RSp MietSlg 31606, 29558, 23595 ua) nicht schon dann vor, wenn der Auftraggeber ohne Verdienstlichkeit des Maklers selbst abschließt. (T4); Beis wie T3

3 Ob 22/09wOGH25.03.2009

Vgl; Beisatz: Beweispflichtig dafür, dass der Rechtsausübende kein anderes Interesse hatte, als zu schaden, ist der (Schikane behauptende) Kläger. Dieser Beweispflicht wird nur dann entsprochen, wenn der Makler einen Sachverhalt vorbringt, aus dem ein willkürlicher Verstoß gegen Treu und Glauben abgeleitet werden kann. Der Zweck, den Makler zu schädigen, müsste so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19800917_OGH0002_0010OB00649_8000000_004

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